Der europäische Rat hat am 11. Oktober 2018 die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (2016/0414 (COD) PE-CONS 30/18 vom 19.9.2018) endgültig angenommen (DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on combating money laundering by criminal law).

Die neue Richtlinie erweitert die bereits am 30. Mai 2018 angenommene Richtlinie insofern, als neue verschärfende Mindestanforderungen an den Straftatbestand der Geldwäsche geknüpft werden.

Relevant ist insbesondere die Möglichkeit zukünftig auch Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen und zu sanktionieren. Folgende empfindliche Sanktionen gegen juristische Personen können in Zukunft bei Verstößen umgesetzt werden:

  • Einfrieren von Finanzmitteln,
  • Unterstellung unter richterliche Aufsicht,
  • Ausschluss von öffentlichen Mitteln,
  • gerichtlich angeordnete Auflösung der juristischen Person.

Bei grenzüberschreitenden Fällen soll fortan auch EUROJUST, die Justizbehörde der EU in Den Haag  einbezogen werden.

Deutschland hat die Neuerungen nun spätestens innerhalb von 24 Monaten in nationales Recht umzusetzen.

"Bereits nach geltender Rechtslage sind umfangreiche Unternehmenssanktionen möglich. Daher ist in Bezug auf die Geldwäscheprävention ein effektives Compliance-Management-System, das mit dem Inkrafttreten der jetzt beschlossenen Änderungen dann entsprechend angepasst werden muss, unverzichtbar", erläutert Rechtsanwalt Niklas Auffermann von FS-PP. „Das professionelle Management rechtlicher Risiken durch die Compliance- und Rechtsabteilung ist zur Entlastung der Geschäftsleitung vom Vorwurf des Organisationsverschuldens und der Vermeidung von Reputationsschäden unentbehrlich. Wir bieten in diesem Bereich effiziente Lösungen zur Ausgestaltung maßvoller Compliance-Prozesse für Mittelständler.“