EU-Parlament und Rat einigen sich auf Änderungen der Geldwäscherichtlinie
Öffentlicher Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Eigentümer
Nachdem erst vor sechs Monaten die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten ist, haben sich am 20. Dezember das Europäische Parlament und der Rat auf Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Richtlinie geeinigt. In beiden Institutionen muss der Text jetzt noch formell beschlossen werden.
Die jüngsten Terroranschläge hätten gezeigt, dass sich Terroristen immer neuerer Wege zur Finanzierung und Durchführung ihrer Aktionen bedienten, heißt es in der Einleitung zum Text. Um damit Schritt zu halten, müsse die Transparenz sowohl von finanziellen Transaktionen als auch von wirtschaftlichen Unternehmensstrukturen erhöht werden.
Deshalb soll der Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer verbessert werden. Der öffentliche Zugang zu solchen Informationen erlaube eine bessere Kontrolle durch die Öffentlichkeit, insbesondere die Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen, und schütze das Vertrauen in Wirtschaftsvorgänge und das Finanzsystem insgesamt, heißt es zur Begründung. In Deutschland ist es auf Grundlage des § 23 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes und der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung seit dem 27.12.2017 möglich, Eintragungen im Transparenzregister einzusehen – allerdings sind nur bestimmte Personen, Berufskategorien, Institutionen und Gesellschaftsarten berechtigt.
Der Richtlinienentwurf sieht außerdem die Vernetzung der nationalen Transparenzregister vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Aktualisierte Risiko-Länderliste
Weitere Änderungen betreffen die Anbieter von Umtauschplattformen für virtuelle Währungen und von elektronischen Geldbörsen. Für sie werden Sorgfalts- und Kontrollpflichten definiert, die letztendlich die Anonymität der Kunden aufheben sollen. Außerdem soll auch die Zusammenarbeit zwischen den Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen der Mitgliedstaaten verbessert werden. Diese Stellen erhalten Zugang zu Informationen aus den zentralen Registern der Bank- und Zahlungskonten und können so die Inhaber der Konten ermitteln. Bei finanziellen Transaktionen mit Ländern, die von der Kommission als risikobehaftet im Hinblick auf Geldwäsche eingeschätzt werden, werden in der Richtlinie zusätzliche Sorgfaltsmaßnahmen gefordert. Die Länderliste wird regelmäßig durch die Kommission aktualisiert.
Die geplante Richtlinie (Text in englischer Sprache) soll am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
"Bereits nach geltender Rechtslage ist in Bezug auf die Geldwäscheprävention ein effektives Compliance-Management-System, das mit dem Inkrafttreten der jetzt beschlossenen Änderungen dann entsprechend angepasst werden muss, unverzichtbar", erläutert Rechtsanwalt Niklas Auffermann von FS-PP. „Das professionelle Management rechtlicher Risiken durch die Compliance- und Rechtsabteilung ist zur Entlastung der Geschäftsleitung vom Vorwurf des Organisationsverschuldens und der Vermeidung von Reputationsschäden unentbehrlich.“
Die geplante Richtline (Text in englischer Sprache) soll am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft treten.
"Bereits nach geltender Rechtslage ist in Bezug auf die Geldwäscheprävention ein effektives Compliance-Management-System, das mit dem Inkrafttreten der jetzt beschlossenen Änderungen dann entsprechend angepasst werden muss, unverzichtbar", erläutert Rechtsanwalt Niklas Auffermann von FS-PP. „Das professionelle Management rechtlicher Risiken durch die Compliance- und Rechtsabteilung ist zur Entlastung der Geschäftsleitung vom Vorwurf des Organisationsverschuldens und der Vermeidung von Reputationsschäden unentbehrlich. Wir bieten in diesem Bereich effiziente Lösungen zur Ausgestaltung maßvoller Compliance-Prozesse für Mittelständler.“