Nachdem erst vor sechs Monaten die Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten ist, haben sich am 20. Dezember das Europäische Parlament und der Rat auf Änderungen beziehungsweise Ergänzungen der Richtlinie geeinigt. In beiden Institutionen muss der Text jetzt noch formell beschlossen werden.

Die jüngsten Terroranschläge hätten gezeigt, dass sich Terroristen immer neuerer Wege zur Finanzierung und Durchführung ihrer Aktionen bedienten, heißt es in der Einleitung zum Text. Um damit Schritt zu halten, müsse die Transparenz sowohl von finanziellen Transaktionen als auch von wirtschaftlichen Unternehmensstrukturen erhöht werden.

Deshalb soll der Zugang zu den Registern wirtschaftlicher Eigentümer verbessert werden. Der öffentliche Zugang zu solchen Informationen erlaube eine bessere Kontrolle durch die Öffentlichkeit, insbesondere die Presse und zivilgesellschaftliche Organisationen, und schütze das Vertrauen in Wirtschaftsvorgänge und das Finanzsystem insgesamt, heißt es zur Begründung. In Deutschland ist es auf Grundlage des § 23 Absatz 5 des Geldwäschegesetzes und der Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung seit dem 27.12.2017 möglich, Eintragungen im Transparenzregister einzusehen – allerdings sind nur bestimmte Personen, Berufskategorien, Institutionen und Gesellschaftsarten berechtigt.

Der Richtlinienentwurf sieht außerdem die Vernetzung der nationalen Transparenzregister vor, um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern.