Mit Hochdruck verhandeln derzeit Europäischer Rat, Europäisches Parlament und Europäische Kommission über die geplante Whistleblower-Richtlinie. Die Kommission hatte im vergangenen Frühjahr einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, das Parlament hatte seine Position Anfang Dezember beschlossen und vor wenigen Tagen haben sich die Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Standpunkt geeinigt. Bis Anfang April sollen die Verhandlungen abgeschlossen werden.

Verpflichtung zur Einrichtung von Meldekanälen

Kernpunkt der vorgesehenen Neuregelung: Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Milliarden Euro werden verpflichtet, interne Meldesysteme für Hinweisgeber einzurichten. Auch staatliche Verwaltungsstellen, regionale Verwaltungen und Dienststellen, Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern und sonstige Personen des öffentlichen Rechts müssen solche internen Hinweisgebersysteme schaffen. Ein solches System muss die Vertraulichkeit der Identität des jeweiligen Hinweisgebers wahren.

Explizit wird darauf hingewiesen, dass auch externe Dritte eingeschaltet werden können. Voraussetzung auch hier: Vertraulichkeit und Anonymität bleiben gewahrt. Anwaltliche Ombudsstellen, wie sie in vielen Unternehmen bereits praktiziert werden, entsprechen damit den Anforderungen der Richtlinie. Die Richtlinie will auch regeln, wie mit eingehenden Hinweisen oder Beschwerden umgegangen werden soll: Innerhalb von zwei oder drei Monaten – Rat und Parlament sind sich hier noch nicht einige – muss es eine Rückmeldung an den Hinweisgeber geben.

Whistleblowerschutz – noch Uneinigkeit um Drei-Stufen System

Der zweite Komplex der Richtlinie regelt den Schutz für Whistleblower vor direkten oder indirekten Repressalien im Arbeits- oder Dienstverhältnis. Gemeint sind damit nicht nur arbeitsrechtliche Maßnahmen im engeren Sinne wie Kündigungen oder Abmahnungen, genannt werden beispielhaft auch die Herabstufung oder Versagung einer Beförderung, die Versagung von Weiterbildungsmaßnahmen.. Allerdings greift der Schutz nur dann, wenn der Hinweisgeber tatsächlich einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. Damit soll Missbrauch verhindert werden.

Außerdem dürfen sich Whistleblower nicht direkt an Öffentlichkeit und Presse wenden. Die Kommission hatte sich hier an den vom Bundesarbeitsgericht geforderten drei Stufen orientiert, und auch die Mitgliedstaaten wollen daran festhalten: Schutz bekommt danach ein Hinweisgeber nur, wenn er zunächst die unternehmensinternen Kanäle in Anspruch genommen hat. Wenn es diese nicht gibt oder er hier erfolglos war oder der interne Weg im konkreten Fall aussichtslos oder unzumutbar ist, kann ein Whistleblower die zuständigen Behörden einschalten. Und erst als ultima ratio soll er sich an die Öffentlichkeit, sprich an die Presse, wenden können. Damit würde erstmals gesetzlich klargestellt, dass Whistleblower zunächst das betroffene Unternehmen informieren müssen.

Das Parlament dagegen will dieses System aufweichen und die interne Meldung mit einem Hinweis an Behörden auf eine Ebene stellen. Whistleblower könnten sich danach zwar auch erst in der letzten Stufe an die Öffentlichkeit beziehungsweise Presse wenden, müssten zuvor aber lediglich interne Kanäle ODER die zuständige Behörde eingeschaltet haben.

Rechtsanwalt Rainer Frank: Die Richtlinie bietet sowohl für Unternehmen als auch für Hinweisgeber die notwendige Rechtssicherheit, die wir so lange vermisst haben. Unternehmen sollten sich schon jetzt auf die Umsetzung der Richtlinie vorbereiten. Ein effektives Werkzeug dabei sind externe anwaltliche Ombudsstellen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem sicheren digitalen Kommunikationsweg wie dem von FS-PP Berlin vorgehaltenen BKMS® System. Sie entlasten die Unternehmen und gewährleisten die von der Richtlinie geforderte vertrauliche Behandlung der Identität eines Hinweisgebers.