Am 13. Februar 2019 hat die Europäische Kommission eine neue Liste von 23 Drittstaaten verabschiedet, darunter Saudi-Arabien und Panama, die nun als Drittländer mit hohem Risiko gelten.

Für nach dem deutschen Geldwäschegesetz verpflichtete Unternehmen bedeutet dies, dass bei Kunden aus diesen Risikoländern gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 b GwG verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden sein werden – jedenfalls wenn die als delegierte Verordnung geltende Liste im April, spätestens Mai 2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und dann nach 20 Tagen in Kraft tritt.

Es besteht schon seit langem zwischen verschiedenen Institutionen Streit darüber, warum nicht Länder mit bekannten Defiziten bei der Geldwäschebekämpfung – wie z. B. Panama – auf der bislang von der FATF (Financial Action Task Force – angesiedelt bei der OECD) veröffentlichten Liste stehen. Nur diese Liste, auf der sich nach wie vor nur zwölf Länder (wie z. B. Iran) befinden, war lange Zeit die verbindlich zu beachtende Liste nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849, auf die auch das deutsche Geldwäschegesetz Bezug nimmt.

Nach der 4. und 5. EU Geldwäscherichtlinie hat die EU Kommission einen eigenständigen Auftrag, Drittstaaten mit hohem Risiko selbst zu bewerten.  Danach sind zu den zwölf Ländern der FATF-Liste weitere elf Länder hinzugekommen, deren Systeme „strategische Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufweisen. Anders als die FATF hat die Kommission nun auch bewertet, ob in den Ländern Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer bzw. wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen (sog. UBO – ultimate benficial owner) verfügbar sind.

Die Kommission will so aktiveres Vorgehen gegen Risiken ermöglichen, die von Briefkastenfirmen und undurchsichtigen Strukturen ausgehen können.

Die 23 auf der Liste aufgeführten Länder sind:

1.) Afghanistan,

2.) Amerikanisch-Samoa,

3.) die Bahamas,

4.) Botsuana,

5.) Demokratische Volksrepublik Korea,

6.) Äthiopien,

7.) Ghana,

8.) Guam,

9.) Iran,

10.) Irak,

11.) Libyen,

12.) Nigeria,

13.) Pakistan,

14.) Panama,

15.) Puerto Rico,

16.) Samoa,

17.) Saudi-Arabien,

18.) Sri Lanka,

19.) Syrien,

20.) Trinidad und Tobago,

21.) Tunesien,

22.) die Amerikanischen Jungferninseln,

23.) Jemen.

„Ob  diese Liste nun tatsächlich vom Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb eines Monats genehmigt wird, steht noch nicht fest. So wenden sich derzeit insbesondere die amerikanischen Behörden vehement gegen diese neue schwarze Liste, da auch vier mit den USA assoziierte Länder aufgenommen wurden“, kommentiert der auf Geldwäscheprävention spezialisierte Dr. Niklas Auffermann und rät weiter: „Selbst wenn die Liste nur in gekürzter Version in Kraft treten wird, sollten verpflichtete Unternehmen erwägen, im Rahmen ihrer allgemeinen Geldwäschepräventions-Compliance, Transaktionen aus Ländern mit hohem Geldwäscherisiko - wie z. B. Panama - genau zu untersuchen. Spannend wird insbesondere, wie der deutsche Gesetzgeber nun in 2019 die strengen Vorgaben der 5. EU-Geldwäscherichtlinie umsetzen wird.“

Ergänzung 07.03.2019

Wie zu erwarten, hat der Rat der Europäischen Union am 07.03.2019 einstimmig beschlossen, den von der Kommission vorgelegten Entwurf einer Liste von 23 "Ländern mit hohem Risiko" im Bereich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung abzulehnen. Die fünfte Richtlinie über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung enthält die Vorgabe, Drittländer mit hohem Risiko zu ermitteln, die in ihren nationalen Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der EU darstellen. Die Kommission muss nun einen neuen Entwurf einer Liste von Drittländern mit hohem Risiko vorlegen, in dem auf die Bedenken der Mitgliedstaaten eingegangen wird.