Das Bundesjustizministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung veröffentlicht. Damit soll eine europäische Richtlinie umgesetzt werden. Die Frist dafür läuft allerdings bereits am 9. Juni 2018 ab.

Nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums sollen die bisher im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und im BGB verteilten Regelungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen künftig in einem Gesetz an einer Stelle zusammengefasst werden. Neu dabei ist u.a., dass von Inhabern von Geschäftsgeheimnissen künftig auch Schutzmaßnahmen verlangt werden, der reine Geheimhaltungswille reicht nicht mehr aus.

Regelungen zum Hinweisgeberschutz

Neu ist auch die in § 4 Nr.2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgesehenen Rechtfertigung für Whistleblower. Danach ist die Erlangung, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt, um eine rechtswidrige Handlung oder ein anderes Fehlverhalten aufzudecken. Voraussetzung ist allerdings, dass die das Geschäftsgeheimnis aufdeckende Person in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.

Rechtsanwalt Dr. Rainer Frank: Das ist eine unangemessene Einschränkung für einen eigentlich begrüßenswerten Schutz von Hinweisgebern. Denn jetzt müsste jeder Whistleblower den Nachweis erbringen, das öffentliche Interesse im Blick gehabt zu haben, wenn er sich vor zivil- oder strafrechtlichen Konsequenzen schützen will. Abgesehen davon, dass eine Motivationslage häufig vielschichtig sein kann, ist das das Gegenteil von Rechtssicherheit für Whistleblower.

Rechtfertigung und kein Tatbestandsausschluss

Es bleibt dabei: Eine rechtswidrige Verfahrensweise kann ein geschütztes Geschäftsgeheimnis sein. Deshalb ist ein Hinweisgeber, der unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 2 des neuen Gesetzes handelt, (nur) gerechtfertigt. Fortschrittliche Stimmen fordern eine klare Entscheidung des Gesetzgebers, verbotene Praktiken vom Schutz von Geschäftsgeheimnissen auszunehmen. Hinweisperson würde dann nicht gerechtfertigt, sondern schon tatbestandslos ahnden.