Die Abgrenzung zwischen Anwaltstätigkeit und reiner Compliancetätigkeit ist nicht immer einfach zu treffen, hat aber weitreichende Folgen: Die Anwaltstätigkeit profitiert vom Beschlagnahmeschutz; geht es lediglich um die Durchführung oder Überprüfung konkreter Compliance-Aufgaben können die Strafverfolgungsbehörden zugreifen.

 Schweizer Bundesstrafgericht: Rechtliche Prüfung ist Anwaltstätigkeit

Wie schwierig die rechtliche Trennung zwischen Anwalts- und reiner Compliance-Tätigkeit ist, zeigt eine Entscheidung des Schweizer Bundesstrafgerichtes (Geschäftsnummer BE.2017.2) vom 04.09.2017. Die Schweizer Finanzbehörden verlangten von der Baseler Kantonalbank BKB die Herausgabe von Unterlagen, die eine von der Bank mit internen Ermittlungen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei erstellt hatte. Im Rahmen der Betrugsaffäre um die ASE Investment stand der Verdacht im Raum, dass die BKB gegen Meldepflichten des schweizerischen Geldwäschegesetzes verstoßen habe. In diesem Zusammenhang hatte die BKB die Anwaltskanzlei damit beauftragt, die Geschäftsbeziehung der BKB zur ASE Investment zu untersuchen und bankregulatorisch zu würdigen.

Das Schweizer Bundesstrafgericht kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Überprüfung der Einhaltung von bankenrechtlichen Bestimmungen und der Abgabe von Empfehlungen zur Behebung von Verletzungen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben eindeutig um klassische anwaltliche Rechtsberatung handelt.