EU erwägt Ausweitung der Einsichtsrechte von Strafverfolgungsbehörden in Kontenregister
Öffentliche Konsultation gestartet
Die EU-Kommission hat eine Konsultation veröffentlicht, mit der sie Meinungen zu einem breiteren Zugang zu zentralen Bank- und Zahlungskontenregistern für Strafverfolgungsbehörden einholen will. Die Befragung richtet sich an Einzelpersonen, Behörden, internationale und regionale Organisationen, Strafverfolgungsbehörden, Finanzunternehmen, Verbraucherverbände und zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Vorbereitung für Gesetzgebung
Die Stellungnahmen sollen der Kommission helfen, mögliche neue Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorzubereiten. Die öffentliche Befragung sei Teil einer umfassenderen Konsultationsstrategie, die Interessenträgern Gelegenheit geben soll, zu Themen Stellung zu nehmen, bevor die Kommission ihren Vorschlag fertigstellt, heißt es in den einleitenden Hinweisen. Herausgeber der Konsultation ist die Generaldirektion Migration und Inneres und hier jene Abteilung, die für Maßnahmen gegen organisierte Kriminalität und Drogen zuständig ist. Daher wird der Vorstoß auch insbesondere damit begründet, dass eine Beschleunigung von Finanzermittlungen zur wirksamen Bekämpfung des organisierten Verbrechens erforderlich sei. Nur so könnten Einnahmen aus Straftaten zurückverfolgt, eigenfroren und beschlagnahmt werden – und zwar auch dann, wenn sie auf Bankkonten in verschiedenen Ländern überwiesen worden sind, heißt es weiter. Die Ermittlungsbehörden müssten herausfinden, ob eine verdächtige Person Bankkonten in einem Land hält (oder Überweisungen von diesen Konten aus tätigen kann) oder wer der Inhaber eines oder mehrerer Bankkonten in einem Land ist (und wer von diesen Konten aus Gelder überweisen kann).
Wer sollte Zugriff erhalten?
Die Kommission will beispielsweise wissen, ob es nach Ansicht desjeweiligen Befragten zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Verbrechen ratsam sei, den Zugang zu zentralen Bankkontenregistern auch auf andere Ermittlungsbehörden (neben jenen, die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind) auszuweiten. Vorgeschlagen werden dabei Strafverfolgungsbehörden, Vermögensabschöpfungsbehörden, Antikorruptionsstellen und Steuerbehörden. Außerdem wird gefragt, welche Vor- oder Nachteile sich daraus ergeben würden.
Umsetzung Geldwäscherichtlinie
Die zentralen Bankkontenregister müssen durch die Mitgliedstaaten auf Grund der Vierten Geldwäscherichtlinie eingerichtet werden. Sie enthalten Mindestangaben über alle Bankkonten in einem Land, darunter die Identifizierung des Kontoinhabers sowie aller Personen, die ermächtigt sind, in seinem Namen zu handeln (z. B. durch eine Vollmacht) und aller am Konto wirtschaftlich Berechtigten, die IBAN des Kontos (von der auch auf die Bank geschlossen werden kann), das Eröffnungsdatum und ggf. das Schließdatum. Nicht enthalten sind Daten zu Transaktionen.
Die Konsultation zu den Einsichtsrechten in die Bankkontenregister läuft noch bis zum 9 Januar 2018 und ist hier (https://ec.europa.eu/home-affairs/content/broadening-law-enforcement-access-centralised-bank-account-registries_en) zu finden.
notiert von Frank, Auffermann
12/2017