Vor wenigen Tagen hat das italienische Parlament ein Gesetz zum Schutz von Whistleblowern verabschiedet. Auch auf EU-Ebene bewegt sich etwas. In Deutschland allerdings ist man noch lange nicht soweit.

Neuregelung in Italien

Am 15. November hat das Parlament in Rom nach langen Diskussionen ein neues Whistleblower-Gesetz beschlossen. Die Neuregelung erweitert nicht nur die bereits für den öffentlichen Sektor geltenden Regelungen auf öffentlich-rechtliche Körperschaften und Unternehmen unter öffentlicher Kontrolle, sondern führt insbesondere auch Maßnahmen für die Privatwirtschaft ein. Unternehmen müssen danach einen oder mehrere Wege vorsehen, auf denen Arbeitnehmer bestimmte Missstände berichten können, ohne dabei ihre Identität aufdecken zu müssen. Auf der anderen Seite muss strukturell sichergestellt werden, dass vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschbehauptungen sanktioniert werden. Repressalien oder Diskriminierungen – darunter fällt auch eine Kündigung – von Arbeitnehmern, die Missstände berichtet haben, sind unwirksam.

Frankreich – Ein Jahr "Sapin-II"

In Frankreich gilt seit einem Jahr das so genannten "Sapin-II"-Gesetz, das ebenfalls die Anonymität und den arbeitsrechtlichen Schutz von Whistleblowern gewährleisten soll. Zugunsten des Arbeitgebers gilt eine Dreistufigkeit: Zunächst hat der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten, seinen Arbeitgeber oder die von ihm benannte Bezugsperson zu informieren. Der Erfolgt keine Reaktion, kann sich der Arbeitnehmer an die Justiz- und Verwaltungsbehörde oder die jeweilige Berufskammer wenden. Erst wenn auch dort nichts passiert, darf der Arbeitnehmer den Missstand öffentlich machen. Wichtig ist die Regelung, dass der Weg über den Arbeitgeber nicht beschritten werden muss, wenn dieser selbst den Rechtsbruch begangen hat. Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern müssen Strukturen bereitstellen, die anonyme Meldungen über Missstände ermöglichen. Geschieht das nicht, drohen Sanktionen.