Neues Geldwäschegesetz in Kraft
Umfangreiche Pflichten und Gefahren für Güterhändler
Im Mai 2017 hat der Bundestag das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz (GWG) – neu gefasst. Der Gesetzgeber will Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver bekämpfen und hat deshalb die Anforderungen an das Risikomanagement deutlich verschärft. Verstöße dagegen können – insbesondere bei Güterhändlern – empfindlich geahndet werden.
Europarechtliche Vorgaben
Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen", wurden die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zum 26. Juni 2017 in deutsches Recht übertragen. Die Geldwäsche-Richtlinie sieht unter anderem im geldwäscherechtlich sensiblen Bereich ein angemessenes Risikomanagement vor. Verpflichtete müssen dabei das jeweilige Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung prüfen und Maßnahmen zur Minderung des Risikos danach ausrichten. Dabei sollen vor allem die Kundenstruktur und die angebotenen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Daneben ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters vorgesehen, an das juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Trust-ähnliche Rechtsgestaltungen künftig Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten melden müssen. Außerdem will die Richtlinie die Bußgelder von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten harmonisieren.
Alle Güterhändler sind verpflichtet
Das neue, auf der Richtlinie beruhende GWG erweitert den Bereich der geldwäscherechtlich Verpflichteten. Über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus werden auch Güterhändler in den Kreis der Verpflichteten einbezogen. Güterhändler im Sinne des Geldwäschegesetzes ist jede Person, die gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie handelt, also auch die gesamte produzierende Industrie. Allerdings sind Güterhändler, die keine Bargeschäfte oder nur solche unter 10.000 Euro tätigen, nicht verpflichtet, ein Risikomanagementsystem einzuführen und die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 GWG zu erfüllen. Das gilt jedoch nur solange keine Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen. Güterhändler, die Bargeldgeschäfte ab 10.000 Euro oder mehr tätigen, müssen grundsätzlich alle Pflichten des GWG erfüllen.
Neue Regeln zum Risikomanagement
In einem neuen Abschnitt 2 des Geldwäschegesetzes werden die Anforderungen an das Risikomanagement, über das geldwäscherechtlich Verpflichtete in der Regel verfügen müssen, konkretisiert: Die mit der Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehenden Risiken müssen ermittelt und bewertet werden (Risikoanalyse, § 5 GWG) und es müssen Maßnahmen zur Steuerung und Minderung dieser Risiken getroffen werden (Interne Sicherungsmaßnahmen § 6 GWG). Zur Überwachung des Risikomanagements muss ein Mitglied der Leitungsebene benannt werden.
Für eine Risikoanalyse sind dem Gesetz zwei Anlagen beigefügt, die in einer jeweils nicht abschließenden Regelaufzählung Faktoren für ein potentiell geringes Risiko (Anlage 1) und ein potentiell höheres Risiko (Anlage 2) benennen. Danach besteht beispielsweise bei öffentlichen, an einer Börse notierten Unternehmen, die Offenlegungspflichten hinsichtlich des wirtschaftlichen Eigentümers unterliegen, oder bei öffentlichen Verwaltungen beziehungsweise Unternehmen ein eher geringeres Risiko. Unter anderem bei juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen, oder bei übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstrukturen eines Unternehmens besteht dagegen nach Ansicht des Gesetzgebers ein höheres Risiko. Die Analyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.
Als mögliche interne Sicherungsmaßnahmen sind vom neuen Gesetz unter anderem die Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zum Umgang mit den in der Risikoanalyse festgestellten Risiken vorgesehen.
Besondere Pflichten für Finanz- und Versicherungsindustrie
Außerdem müssen Finanz- und Versicherungsinstitute sowie Kapitalverwaltungsunternehmen und auch Glücksspielunternehmer und -vermittler einen Geldwäschebeauftragten und einen Stellvertreter auf der Führungsebene bestellen. Beide müssen der Geschäftsleitung direkt nachgeordnet sein. Die Aufsichtsbehörde kann von der Pflicht, einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, befreien andererseits aber auch Unternehmen, die nach dem Gesetz keinen Geldwäschebeauftragten bestellen müssten, dieses aufgeben.
Neuerungen gibt es bei den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Abschnitt 3 des Geldwäschegesetzes, die insbesondere Informations- und Identifizierungspflichten hinsichtlich des Geschäftspartners und der Geschäftsbeziehung (know-your-customer-Prinzip, kyc) umfassen. Künftig muss in diesem Zusammenhang auch festgestellt werden, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person (PEP), um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt. Der konkrete Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich nach dem konkret festgestellten Risikoniveau – so sieht § 14 GWG vereinfachte und § 15 GWG verstärkte Sorgfaltspflichten vor.
Neue Zuständigkeit mit umfangreichen Eingriffsbefugnissen
Neu ist auch die in Abschnitt 5 vorgesehene "Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen", die als zentrale Meldestelle zur Verhinderung, Aufdeckung und Unterstützung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Aufgaben der bisherigen Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim BKA übernimmt. Die Zentralstelle ist nunmehr der Generaldirektion Zoll zugeordnet und verfügt über umfangreiche Eingriffsbefugnisse (sog. Sofortmaßnahmen)
Hohe Bußgelder
Deutlich erhöht wurde im neuen Gesetz der Bußgeldrahmen: Bislang konnten Geldbußen bis 100.000 Euro verhängt werden. Diese Grenze steigt auf bis zu eine Million Euro oder dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, wenn es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Gegenüber bestimmten Verpflichteten – insbesondere Unternehmen aus dem Finanz- und Versicherungsbereich – kann sogar noch weitergehend eine Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro oder 10 Prozent des Gesamtumsatzes des Vorjahres verhängt werden.
Über 60 Bußgeldtatbestände und neue Prangerfunktion
Insgesamt gibt es über sechzig Bußgeldtatbestände – Angefangen von der Nichtbenennung eines "Risikomanagementverantwortlichen" auf Leitungsebene (nach §4 GWG) bis hin zur Weigerung, Überprüfungsmaßnahmen durch die Aufsichtsbehörde zu dulden. Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden durch die Aufsichtsbehörden für die Dauer von fünf Jahren im Internet bekannt gemacht. Dabei werden Art und Charakter des Verstoßes und die für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Personen und juristischen Personen oder Personenvereinigungen benannt. Die Bekanntmachung kann jedoch aufgeschoben werden, beispielsweise, wenn Persönlichkeitsrechte natürlicher Personen verletzt werden würden oder eine Bekanntmachung personenbezogener Daten aus sonstigen Gründen unverhältnismäßig wäre.
"Mehr denn je ist in Bezug auf die Geldwäscheprävention ein effektives Compliance-Management-System, das mit dem Inkrafttreten des neuen GWG teilweise neu auszurichten ist, unverzichtbar", erläutert Rechtsanwalt Niklas Auffermann von FS-PP. „Das professionelle Management rechtlicher Geldwäsche-Risiken durch die Compliance- und Rechtsabteilung ist zur Entlastung der Geschäftsleitung vom Vorwurf des Organisationsverschuldens und der Vermeidung von Reputationsschäden unentbehrlich. Wir bieten in diesem Bereich effiziente Lösungen zur Ausgestaltung maßvoller Compliance-Prozesse für Mittelständler.“
08/17