Im Mai 2017 hat der Bundestag das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten – kurz Geldwäschegesetz (GWG) – neu gefasst. Der Gesetzgeber will Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung noch effektiver bekämpfen und hat deshalb die Anforderungen an das Risikomanagement deutlich verschärft. Verstöße dagegen können – insbesondere bei Güterhändlern – empfindlich geahndet werden.

Europarechtliche Vorgaben

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen", wurden die entsprechenden europarechtlichen Vorgaben zum 26. Juni 2017 in deutsches Recht übertragen. Die Geldwäsche-Richtlinie sieht unter anderem im geldwäscherechtlich sensiblen Bereich ein angemessenes Risikomanagement vor. Verpflichtete müssen dabei das jeweilige Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung prüfen und Maßnahmen zur Minderung des Risikos danach ausrichten. Dabei sollen vor allem die Kundenstruktur und die angebotenen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Daneben ist die Einrichtung eines elektronischen Transparenzregisters vorgesehen, an das juristische Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften, Trusts und Trust-ähnliche Rechtsgestaltungen künftig Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten melden müssen. Außerdem will die Richtlinie die Bußgelder von Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten harmonisieren.