Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren. Damit sich potentielle Hinweisgeber entschließen, von ihnen wahrgenommene Missstände aufzudecken, bedürfen sie allerdings eines effektiven gesetzlich gewährleisteten Schutzes.

Im Finanzsektor wird ein solcher Schutz künftig bezüglich externer Meldungen an die BaFIN gewährt. Der neue § 4d FinDAG könnte und sollte eine Vorbildfunktion erlangen.

 Der Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Der Bundesrat hat am 13. Mai 2016 das vom Bundestag am 14. April 2016 verabschiedete Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG) passieren lassen (BR-Drs. 180/16 [B]). Neben einer Erhöhung der Strafrahmen für Marktmanipulationen und Insiderhandel wird durch das Gesetz eine Whistleblower-Plattform installiert.

§ 4 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) bestimmt, dass die BaFIN ein System einzurichten hat „zur Annahme von Meldungen über potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der EU, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden“.

Der Bundesgesetzgeber ist mit der Neuregelung einer europarechtlichen Verpflichtung nachgekommen. Die 4. EU Geldwäscherichtlinie (RL 215/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015) bestimmt in Art. 61 Abs. 3:

"Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten über angemessene Verfahren verfügen, über die ihre Angestellten oder Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können und die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des betreffenden Verpflichteten stehen."