Beschleunigungszahlungen zielen nicht auf ein rechtswidriges Ergebnis des Handelns des begünstigten Amtsträgers, sondern darauf, dass er sich der Sache beschleunigt annimmt. Schaut man auf das Ergebnis, könnte es sich um bloße Vorteilsgewährung handeln. Blickt man hingegen auf das Verfahren, dann könnte Bestechung gegeben sein.

Der Unterschied zwischen Vorteilsgewährung und Bestechung

Zuwendungen an Bedienstete der öffentlichen Verwaltung sind nahezu immer mit einem Strafbarkeitsrisiko behaftet. Das deutsche Recht stellt bereits das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils unter Strafe, sofern der Vorteil eine Gegenleistung für die Dienstausübung des Amtsträgers darstellen soll (Vorteilsgewährung, § 333 StGB). Auch der Amtsträger macht sich in diesen Fällen durch das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder die Annahme eines Vorteils strafbar (Vorteilsannahme, § 331 StGB).

Eine erhebliche Strafschärfung tritt ein, wenn der Vorteil als Gegenleistung für eine bestimmte pflichtwidrige Diensthandlung angeboten, versprochen oder gewährt wird. Der Vorteilsgeber ist dann strafbar wegen Bestechung (§ 334 StGB), der Empfänger verwirklicht spiegelbildlich den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).

In der Praxis treten nicht selten Fälle auf, in denen dem Sachbearbeiter einer Behörde Geld oder sonstige Zuwendungen angeboten werden, um ihn zu einer schnelleren Bearbeitung eines bestimmten (meist des eigenen) Vorgangs zu bewegen.

Da die Zuwendung hier als Gegenleistung für die (beschleunigte) Dienstausübung gewährt werden soll, erfüllt ein solches Verhalten fraglos den Tatbestand der Vorteilsgewährung bzw. -annahme.

Weniger eindeutig ist dagegen, ob auch eine Bestechung des Amtsträgers begangen wird, denn nicht jede beschleunigte Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs stellt eine Dienstpflichtverletzung dar – im Gegenteil: der Sachbearbeiter ist rechtlich gerade dazu angehalten, seine Aufgaben zügig zu erledigen. Eine Pflichtverletzung setzt deshalb das Hinzutreten besonderer Umstände voraus.