Einleitung: Gemäß § 299 StGB sind strafbar die (aktive) Bestechung und die (passive) Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Dabei geht es um die Zuwendung von Vorteilen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes als Gegenleistung dafür angeboten, versprochen oder gewährt werden (oder die dieser fordert, sich versprechen lässt oder annimmt), dass er den Zuwendenden oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

 Werbung und Marketing und auch allgemeine geschäftliche Kontaktpflege sind oft mit der Zuwendung von Vorteilen im weiteren Sinne verbunden. Kann das Risiko einer Strafverfolgung nach § 299 StGB ausgeschlossen werden, indem Zuwendungen davon abhängig gemacht werden, dass zunächst der Geschäftsherr des Zuwendungsempfängers seine ausdrückliche Zustimmung erteilt?

Information: Die noch heute gültige Antwort gab das Reichsgericht in einer als „Korkengeldfall“ in die Rechtsgeschichte eingegangenen Entscheidung aus dem Jahre 1914 zum damaligen § 12 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb: Das Einverständnis des Geschäftsherren des Empfängers rechtfertigt weder den Gebenden noch den Nehmenden.

Darum ging es: Die Vertreter eines französischen Herstellers von Schaumwein baten Kellner von Lokalen um Empfehlung zum Ausschank und versprachen, je abgeliefertem Korken ein Korkengeld von 25, später 35 Reichspfennigen zu zahlen. Die Kellner empfahlen die bezeichnete Marke häufig und nahmen das Korkengeld mit Wissen ihrer Geschäftsherren in Empfang.

Das Reichsgericht stellte fest, dass das Gesetz weniger die geschäftlichen Betriebe gegen die Pflichtwidrigkeit ihrer Angestellten oder Beauftragten, als vielmehr die Wettbewerber gegen eine bestimmte Form des unlauteren Wettbewerbs schützen will. Deshalb kann der Geschäftsherr des Zuwendungsempfängers nicht durch Billigung ein Verhalten rechtfertigen, welches in ein Rechtsgut eingreift, über das er nicht disponieren kann. Wir betrachten heute den Schutz des freien Wettbewerbs als das Rechtsgut, dessen Schutz § 299 StGB in erster Linie bezweckt.

Bemerkung: Bei § 299 StGB rechtfertigt also das Einverständnis des Geschäftsherren des Zuwendungsempfängers nicht. Anders ist das bei der Vorteilsgewährung an Amtsträger und der Vorteilsannahme durch Amtsträger. Gemäß §§ 331 Abs. 3, 333 Abs. 3 StGB rechtfertigt die Einwilligung des Dienstherren, die dieser im Rahmen seiner Befugnisse erteilt.

Urteil des II. Strafsenats des Reichsgerichts vom 09. Juni 1914 – II 319/14
Quelle: amtliche Sammlung RGSt 48, 291
Notiert von Frank 08/2007