Zuwendungen an Amtsträger, die der „allgemeinen Klimapflege“ oder „politischen Landschaftspflege“ dienen, sind nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig strafbar als Vorteilsgewährung an Amtsträger gemäß § 333 StGB und als Vorteilsnahme durch den Amtsträger gemäß § 331 StGB. Die hier vorzustellende Entscheidung betrifft Zuwendungen eines Bauunternehmers an einen Bundesbahndirektor der Deutsche Bahn Netz AG.

Deutsche Bahn Netz AG nimmt Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr

Obwohl der Bundesbahndirektor der Deutsche Bahn Netz AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag hatte, behandelte der Bundesgerichtshof ihn als Amtsträger. Denn die DB Netz AG sei eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB, die – ohne selbst Behörde zu sein – Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Die Unterhaltung der Infrastruktur des Schienennetzes ist öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Der Staat steht hinter der DB Netz AG, die in diesem Bereich verlängerter Arm des Staates ist.

Vorteile zum Zwecke der Klimapflege

Immer wieder stellt sich für Unternehmen in der Praxis die Frage, welche Werbemaßnahmen noch zulässig und welche bereits mit einem strafrechtlichen Risiko verbunden sind. Da die Rechtsprechung auf eine Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalls abstellt, ist es nicht leicht, allgemeine Regeln zu formulieren. Auf den Einzelfall muss geblickt werden. Die Entscheidung des 3. Strafsenats enthält eine konkrete Sachverhaltsschilderung.

Der konkrete Sachverhalt

Der Bauunternehmer wendete dem Bundesbahndirektor in einem Zeitraum von 24 Monaten in den Jahren 2000 und 2001 insgesamt 14 Mittagessen im Werte zwischen 66,00 DM und 147,00 DM zu sowie eine Einladung zu einem Weihnachtsessen im Wert von „mehreren hundert DM“. Zu einem Weihnachtsfest erhielt der Amtsträger ein Buchpräsent im Wert von 191,00 DM. Eine Genehmigung durch den Dienstherrn erfolgte nicht, der Bundesbahndirektor suchte gar nicht um Genehmigung nach. Der Bauunternehmer gewährte die Zuwendungen, „um möglichst viele lukrative Aufträge der DB Netz AG zu erhalten“. Der Bundesbahndirektor nahm die Zuwendungen in dem Bewusstsein an, „dass die von ihm geleiteten Niederlassungen der DB Netz AG Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge zur Sicherheit des Schienenverkehrs nach Weisung des Eisenbahn-Bundesamtes wahrnahmen und die Zuwendungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit und Stellung in der DB Netz AG geleistet wurden“.

Anmerkungen des Verfassers: Abwägung aller Umstände des Einzelfalls

Dem BGH genügte die vorstehende Sachverhaltsschilderung, um eine strafbare Unrechtsvereinbarung anzunehmen. Die Entscheidung ist zutreffend. Bei näherem Blick auf den Sachverhalt erkennt man eine Mehrzahl von Umständen des Einzelfalls, deren Gesamtabwägung zur Annahme einer Unrechtsvereinbarung führen musste:

die dienstliche Stellung des Amtsträgers mit Kompetenzen in der Auftragsvergabe, die dienstlichen Berührungspunkte zu dem Bauunternehmer, der für DB Netz AG tätig war und sich fortlaufend um Auftragserteilungen bewarb, das Verschweigen der Annahme der Zuwendungen gegenüber dem Dienstherrn, der Geldwert der Zuwendungen, der in der Mehrzahl der Fälle jenseits der Grenze zur Genehmigungsfähigkeit lag, die Häufigkeit der Einladungen.

Im Ergebnis ist die Entscheidung also vollständig richtig.

Beschluss des BGH vom 09. Dezember 2010 – 3 StR 312/10 
Quelle: www.bundesgerichtshof.de
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Notiert von Frank 04/2011