Nachdem der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Strafsachen 2012 entschied, dass niedergelassene Vertragsärzte keine Beauftragten der Krankenkassen seien, mithin der die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr regelnde § 299 StGB keine Anwendung finde, stimmten Literatur und (zumindest obiter dicta) die Rechtsprechung schon den Abgesang auf die Vertragsarztuntreue an. Den, der kein Beauftragter der Krankenkasse sei, könne auch keine Vermögensbetreuungspflicht dieser gegenüber treffen. Der BGH indes mochte hierin nicht einstimmen und hat eine Bestrafung eines Arztes wegen Untreue zu Lasten der betroffenen Krankenkassen bestätigt (BGH, Beschl. v. 16.08.2016 – 4 StR 163/16).
Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern das gesetzliche Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Kassenarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gem. § 81 a und § 197 a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.