Sowohl die Aufklärung des Patienten als auch die Organisation der ärztlichen Arbeitsteilung prägen das Geschehen im medizinischen Alltag. Wenn sich der Bundesgerichtshof in einer einzigen Entscheidung zu beiden Aspekten äußert, erscheint die Relevanz des Urteils für die Ärzteschaft auf den ersten Blick hoch. Der sog. Hamburger Anästhesistenfall und das dazu ergangene höchstrichterliche Urteil mögen demgemäß gewisse Maßstäbe setzen: für die künftige Rechtsprechung wie auch die medizinische Praxis. Gleichwohl bietet die Begründung aber auch Anlass zur Kritik. Somit erscheint diesbezüglich nicht alles in Stein gemeißelt, sodass mit einer guten Verteidigung auch zukünftig vorhandene Spielräume genutzt werden können sollten.

Der Fall

Ausgangspunkt der Entscheidung war die Zahnbehandlung eines zum „Tatzeitpunkt“ 18-jährigen jungen Mannes im Jahr 2016. Nachdem er bereits seit vielen Jahren durchgängig unter Zahnschmerzen litt, suchte er im Beisein seiner Mutter die Zahnarztpraxis der Angeklagten Dr. M. auf. Nach einer optischen Bestandsaufnahme und einem Anschlussgespräch mit der Mutter wurde schließlich eine umfassende Zahnsanierung der kariösen Zähne geplant. Diese sollte acht Stunden dauern und unter Vollnarkose erfolgen. Zur Durchführung der Behandlung zog Dr. M. den zweiten Angeklagten, den 58-jährigen Dr. A., als Anästhesisten hinzu. Dieser klärte den Patienten über die wesentlichen Umstände der anstehenden Narkotisierung auf, ließ dabei aber zwei Aspekte außenvor: Zum einen erläuterte er nicht, dass seine apparative Grundausstattung unterhalb der Mindestanforderungen der gesetzlichen Leitlinien liegen würde. Zum anderen setzte er ihn nicht darüber in Kenntnis, dass – ebenfalls entgegen den Leitlinien – kein Begleitpersonal während der Anästhesie eingesetzt werden sollte.

Am Tag der Behandlung verlief in medizinischer Hinsicht zunächst alles wie geplant. Nachdem die Behandlung ca. um 9:00 Uhr begonnen wurde, zeigte sich im Laufe der Zahnsanierung aber, dass diese den ursprünglich eingeschätzten Aufwand übersteigen und deshalb länger dauern würde. Um 17:30 Uhr bemerkte Dr. A. zum ersten Mal ein Abfallen der Sauerstoffsättigung und der Pulsfrequenz bei dem Patienten. Die Werte verschlechterten sich in den folgenden Minuten weiterhin, woraufhin die Zahnärztin um 18:10 Uhr einen Notruf absetze. Die zehn Minuten später eingetroffenen Sanitäter schlossen den Patienten an ein EKG-Gerät an und stellten ein Versagen des Herz-Kreislaufs fest. Anschließend wurde er ins Krankenhaus verlegt, in dem er noch am selben Abend verstarb.

Die Todesursache lag in der von Dr. A. geleiteten Narkose. Durch den engen Beatmungstubus kam es zu einer Spontanatmung des Patienten, die einen Atemwegsunterdruck nach sich zog. Dieser führte wiederum zu einem schweren Lungenödem. Ob ein leitliniengerechtes Verhalten den Tod des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, ließ sich nicht aufklären.

Die Entscheidung des Tatgerichts

Das LG Hamburg verurteilte den Anästhesisten Dr. A. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß §§ 223, 224 Nr. 5, 227 StGB, wobei § 227 StGB meint, dass die Körperverletzung vorsätzlich, der Tod fahrlässig verursacht wurde. Dies begründete es damit, dass die Aufklärung mangelhaft gewesen sei, weshalb der Geschädigte nicht wirksam eingewilligt habe. So habe der Patient zwingend darüber aufgeklärt werden müssen, dass die Behandlung unterhalb des geltenden apparativen und personellen Standards durchgeführt werde. Den für die Verwirklichung der Körperverletzung mit Todesfolge als Erfolgsqualifikation notwendigen Zusammenhang zwischen dem Grunddelikt der Körperverletzung und dem eingetretenen Tod sah es im Auftritt des Lungenödems als spezifische Gefahr einer Vollnarkose, die auch aus dem verwendeten Aufklärungsbogen als solche hervorgehe.

Die Zahnärztin Dr. M. sprach das LG Hamburg frei.

Die Entscheidung des BGHs

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den Anästhesisten Dr. A. in seinem Urteil vom 13. August 2025 (5 StR 55/25) hinsichtlich der Rechtsfolge aus zwei Gründen aufgehoben. Zum Ersten habe das Landgericht zwar selbst das Vorliegen eines Verbotsirrtums im Sinne des § 17 StGB in Betracht gezogen. Auf die dadurch potenziell in Betracht kommende Strafmilderung sei es allerdings nicht eingegangen. Zum zweiten habe Dr. A. das Verfahren dahingehend erfolgreich gerügt, dass nicht hinreichend untersucht wurde, ob eine Kompensation aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angezeigt sein könnte. Die Frage der fehlerhaften Aufklärung ließ der BGH unangetastet.

Den Freispruch der Zahnärztin hob die Revisionsinstanz ebenfalls auf. Bei der Bewertung, dass Dr. M. auf die ordnungsgemäße Durchführung der Narkose vertrauen durfte, habe das Gericht den außerordentlich langen Zeitraum der Anästhesie sowie die unsichere Planung des Eingriffs mangels detaillierter Untersuchung der Zähne nicht erkennbar bedacht. Zudem sei das Tatgericht nicht der Frage nachgegangen, ob eine erneute Abstimmung der Zahnärztin mit dem Anästhesisten nach Überschreitung der ursprünglich für die Behandlung angesetzten Zeit erfolgte und damit das Gebot der gegenseitigen Information und Koordination gegenüber dem Anästhesisten geachtet wurde.

Infolge dieser Entscheidung bedurfte es einer erneuten Verhandlung vor dem LG Hamburg. In Bezug auf den Anästhesisten musste sich das Gericht aber nur mit der Strafzumessung und der Kompensationsfrage auseinandersetzen.

Faktische Relevanz der Entscheidung

In rechtlicher Hinsicht behandelt die Entscheidung primär zwei charakteristische Aspekte des Arztrechts, wobei sie in Teilen über die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Strafsachen hinausgeht. Zum ersten äußert sich der BGH dazu, welche Anforderungen an die Aufklärung über medizinische Maßnahmen zu stellen sind, wenn diese den für sie bestehenden fachlichen Standard unterschreiten. Zum zweiten geht er darauf ein, welcher Maßstab für die Kommunikation in ärztlichen Teams im Behandlungskontext besteht. Das Urteil dürfte für die medizinische Praxis vor allem deshalb relevant sein, weil zukünftig wohl auch andere Gerichte die darin getroffenen Kernaussagen ihren Entscheidungen zugrunde legen werden und das teilweise bereits tun. Somit verkörpern diese im Hinblick auf die beiden Punkte aller Voraussicht nach die von nun an geltenden Leitplanken, die im Folgenden zunächst kommentarlos und im Indikativ festgestellt seien.

Erstens: Sollte der Arzt eine medizinische Maßnahme wählen, die planmäßig den fachlichen Standard unterschreitet, ist er verpflichtet, den Patienten über sich daraus ergebende, gesteigerte Risiken aufzuklären. Die Aufklärung bezieht sich ohne diese zusätzlichen Informationen sonst nur auf die lege artis durchgeführte Heilbehandlung und ist somit unvollständig. Infolgedessen kann sich auch die erteilte Einwilligung nicht auf die durchgeführte Maßnahme beziehen, wodurch wiederum die tatbestandlich verwirklichte Körperverletzung nicht gerechtfertigt wird. Konsequenz der unterbliebenen Aufklärung ist somit eine Strafbarkeit des Arztes nach den Körperverletzungs- oder ggf. sogar Tötungsdelikten.

Zweitens: Bei einer horizontalen Arbeitsteilung gilt prinzipiell der Vertrauensgrundsatz. Danach darf ein Arzt darauf vertrauen, dass sein (fachfremder) Kollege sorgfältig gehandelt hat er und muss dessen ärztliche Leistung nicht selbst kontrollieren. Das ist nichts Neues. Der BGH weist in seiner Entscheidung indes gesondert darauf hin, dass bei langen Operationen die hohe Belastung für die Physis des Patienten, aber auch für die der beteiligten Ärzte zu berücksichtigen ist. Da der Grundsatz nur gilt, solange sich keine Anhaltspunkte für ernste Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Arbeit des Kollegen ergeben, muss bei langen Operationen besonderes Augenmerk auf diesen Umstand gelegt werden. Zudem ist dieser Aspekt auch im Hinblick auf das Gebot wechselseitiger Information und Koordination zu berücksichtigen. Insbesondere, wenn sich nach Beginn der Behandlung ein höherer zeitlicher Bedarf ergeben sollte, ist der behandelnde Arzt gehalten, den beteiligten Anästhesisten über die Verlängerung aktiv in Kenntnis zu setzen. Darauf vertrauen, dass der Anästhesist sich von selbst meldet und nachfragt, wenn es mit Blick auf die Narkose (zeit-)kritisch werden könnte, kann ein Operateur nach dieser Entscheidung nicht mehr.

Kritik an der Entscheidung I: die Aufklärungsfrage

Liest man die Entscheidung des BGH losgelöst von dem vorinstanzlichen Urteil des LG Hamburg, mag man geneigt sein, den dort statuierten Anforderungen in Bezug auf die Aufklärung uneingeschränkt zuzustimmen. Dass der Arzt den Patienten über die Risiken einer Maßnahme aufzuklären hat, erscheint nicht nur essenziell, um ihn in die Lage zu versetzen, eine selbstbestimmte Entscheidung über ihre Durchführung treffen zu können; es ergibt sich auch aus dem Gesetz. So geht aus § 630e Abs. 1 S. 2 BGB – einer Norm, die mangels spezifischer eigener Regelung im Strafrecht auch für diesen Rechtsbereich Geltung entfaltet – hervor, dass der Behandelnde verpflichtet ist, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören nach S. 2 der Norm explizit auch die Risiken der Maßnahme. Insofern ist es für den Umfang der Inhalte, über die aufzuklären ist, zunächst ohne Relevanz, dass der Standard unterschritten wird.

Allerdings ist es ständige Rechtsprechung des Arzthaftungssenats des BGHs in Zivilsachen, dass eine Aufklärung über Behandlungsfehler nicht zu erfolgen hat. Die ärztliche Aufklärungspflicht nach § 630e Abs. 1 BGB betrifft lediglich die Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben können. Über Organisationsfehler etwa ist dagegen nicht aufzuklären (zuletzt BGH, Urt. v. 25.11.2025 – VI ZR 51/24) – und darunter dürften auch apparative wie personelle Versäumnisse fallen, wenn man die Rechtsprechung des BGHs in Zivilsachen genau betrachtet. Heißt: Der BGH in Strafsachen hat, in Verkennung der Rechtslage, eine Aufklärungspflicht statuiert, die es nach dem Patientenrechtegesetz nicht gibt.

Kritik an der Entscheidung II: zum Vertrauensgrundsatz

Hinsichtlich der Anforderungen an die Kommunikation zwischen den an dem Eingriff beteiligten Ärzten ist es zunächst zu begrüßen, dass der BGH den Vertrauensgrundsatz heranzieht und damit dem jeweils einzelnen Arzt eine Fokussierung auf die eigene Aufgabe ermöglicht, indem er nicht stetig das Gefühl hat, er müsse auch die Handlungen der anderen Akteure mit überprüfen. Abgesehen davon kann man – wie bspw. in dem hiesigen Fall – von einem Zahnarzt nicht erwarten, dass er neben den odontologischen Kenntnissen auch im Bereich der Anästhesie fachspezifisch gebildet ist und dazu in der Lage, sämtliche Vorgänge vollständig zu überblicken. Das gilt für Anästhesisten multipliziert, wenn und weil sie bei vielen verschiedenen Eingriffen in unterschiedlichen Fachbereichen Narkosen durchführen.

Etwas befremdlich mutet es aber an, mit welchen Argumenten der BGH eine Steigerung der Anforderungen an das Durchhaltevermögen des Anästhesisten durch die lange Dauer des Eingriffs begründet. Dass diese für die Physis des narkotisierten Patienten zu einer stärkeren Belastung führt, soll nicht in Frage stehen. Die besorgte Reaktion der Mutter des Patienten – die, wie der BGH selbst herausstellt, nicht medizinisch vorgebildet ist – stellt aber wohl kaum einen validen Grund für die erhöhten Belastungen bei einem Mediziner dar. Es überzeugt zudem nicht, ausgehend von den Befürchtungen eines medizinischen Laien darauf zu schließen, dass der Zahnarzt Zweifel am Durchhaltevermögen des Kollegen hätte haben müssen. Auch der Umstand, dass in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht mehrfach die Durchführbarkeit von Toilettengängen thematisiert worden sei, vermag wohl kaum einen vorwerfbaren Anlass für Zweifel bei der Zahnärztin hinsichtlich einer ausreichenden personellen Ausstattung zu begründen, da aus diesem Umstand nicht zwingend eine mangelhafte Überwachung des Patienten durch den Anästhesisten folgen muss. Letztlich muss jeder Arzt für sich selbst einschätzen, ob er dazu in der Lage ist, auch eine lange Operation durchführen und begleiten zu können. Von einem Arzt zu verlangen, dass er der Einschätzung der persönlichen Fähigkeiten des Kollegen – im konkreten Fall: seiner Kontinenz – misstraut, geht zu weit und an der Praxis wie der Realität vorbei.

Fazit

Wie gezeigt, bieten auch neue Entscheidungen, die sich mit grundlegenden Themen beschäftigen, Angriffspunkte, denen sich eine gute Verteidigung annehmen kann. Dazu bedarf es jedoch medizinstrafrechtlicher Expertise, die im besten Fall möglichst frühzeitig eingeholt werden sollte, um Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht erst im Hauptverfahren auf beispielsweise die oben beschriebenen Aspekte bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung hinweisen zu können.

Wie ging der Hamburger Fall aus? Nach Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch den BGH hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg am 26. März 2026 erneut entschieden: Von 18 Monaten wurde die Strafe für den Anästhesisten auf 16 nach unten korrigiert, wegen der langen Dauer des Verfahrens. Über das Schicksal der Zahnärztin war im Zeitpunkt dieses Beitrags nichts bekannt.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel