BGH zum Abrechnungsbetrug von Corona-Testzentren
Hohe Strafen für fehlerhafte Abrechnungen
Während der Covid-19-Pandemie waren abertausende tägliche Testabstriche das Rückgrat der staatlichen Corona-Politik. Auch private Akteure konnten sich im Rahmen sog. Bürgertests daran beteiligen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zur Pandemie rücken diese Bürgertests in den Fokus der Staatsanwaltschaften und der Gerichte. Der BGH hat nun eine erste richtungsweisende Entscheidung getroffen. Die Kurzfassung: Schon unsauber dokumentierte Abstriche können zu Abstrichen bei der Vergütung führen – und letztlich zu hohen Strafen.
Die Abrechnung der Bürgertests in der Corona-Pandemie
Während der Corona-Pandemie konnten nicht nur Arztpraxen und Apotheken, sondern auch private Betreiber Testzentren eröffnen und Bürgertests anbieten. Die Anmeldung zum Betrieb eines Testzentrums war unkompliziert durch Antrag gegenüber der jeweiligen Gesundheitsbehörde möglich. Die Kassenärztlichen Vereinigungen erstatteten die Kosten für Bürgertests. Dafür mussten die Betreiber die von ihnen durchgeführten Tests lediglich über ein Online-Portal melden.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen nun vermehrt Kontrollen durch, um zu prüfen, ob die abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt worden sind. Dies hat bereits in einer Vielzahl von Fällen dazu geführt, dass die jeweilige KV die Testkosten nicht erstatten wollte oder bereits geleistete Zahlungen zurückforderte. Zudem werden Verdachtsfälle konsequent an die Staatsanwaltschaften weitergeleitet. Derzeit laufen schon ca. 1.200 Strafverfahren wegen Corona-Testbetrugs in ganz Deutschland. Dabei ist Berlin ein Hotspot: Laut Angaben der KV Berlin wurden bislang in 25 Prozent der Teststellen Auffälligkeiten in den Abrechnungen festgestellt. Schlagzeilen wie „Millionen-Betrug mit Corona-Tests in Berlin“ (Bild) sind keine Seltenheit. Bei der Staatsanwaltschaft Berlin gibt es eigens spezialisierte Sachbearbeiter, die sich nur damit beschäftigen. Und auch der BGH hat nun in zwei aktuellen Entscheidungen unterstrichen, dass fehlerhafte Abrechnungen von Bürgertests zu hohen Strafen führen können. Die Entscheidungen betrafen zwar einen außergewöhnlichen Fall. Ein Blick in die Entscheidungsgründe macht aber deutlich, dass Teststellenbetreibern schon Unsauberkeiten bei der Dokumentation zum Verhängnis werden können.
Der Fall vor dem BGH
In zwei aktuellen Entscheidungen (BGH, Beschl. und Urt. v. 04.12.2024 – 5 StR 498/23) bezog nun der Bundesgerichtshof zum Abrechnungsbetrug von Teststellenbetreibern Stellung. Der angeklagte Betreiber hatte zwischen Mai und Oktober 2021 insgesamt 18 Teststellen in Berlin registriert. Zwei davon liefen offiziell unter seinem eigenen Namen, während er die anderen 16 unter falschen Identitäten anmeldete.
Laut den Ermittlungen gab er in seinen monatlichen Abrechnungen deutlich mehr Tests an, als tatsächlich durchgeführt wurden. In elf seiner Testzentren wurde überhaupt nicht getestet, bei den übrigen lag die Anzahl der abgerechneten Tests weit über der tatsächlichen Zahl. Daher hatte das LG Berlin in erster Instanz angenommen, er habe ca. 9,7 Millionen Euro Vergütung rechtswidrig erlangt.
Das Landgericht Berlin hatte ihn wegen Betruges gemäß § 263 StGB in 67 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem ordnete das Gericht an, dass der gesamte erlangte Betrag eingezogen werden muss. Inhaltlich bestätigte der BGH die Entscheidung größtenteils. Teststellenbetreiber müssen also damit rechnen, strafrechtlich belangt zu werden, wenn ihre Abrechnungen nicht exakt mit den tatsächlich durchgeführten Tests übereinstimmen.
Verstoß gegen Formalitäten kann Betrug sein
Dass der Angeklagte seine Teststellen unter fremden oder erfundenen Namen angemeldet hatte, sahen das LG Berlin und auch der BGH als eigenständige Täuschung an, weil die behördliche Zertifizierung an die persönliche Zuverlässigkeit des Betreibers geknüpft sei. Daraus folgt, dass eine falsche Anmeldung zum Testbetrieb in den Augen der Rechtsprechung keine reine Formalität ist, sondern für einen Betrug schon ausreichen kann – selbst wenn die abgerechneten Tests tatsächlich durchgeführt wurden. Grund dafür ist die sog. streng formale Betrachtungsweise der Rechtsprechung: Wird gegen bestimmte Formalitäten bei der Abrechnung verstoßen, spielt es keine Rolle mehr, ob die abgerechneten Leistungen erbracht wurden oder nicht. Der Betrug liegt dann schon darin, dass Leistungen abgerechnet werden, die unter Verstoß gegen das Sozial- oder das Verwaltungsrecht erbracht wurden. Die streng formale (oder auch sozial-normative) Betrachtungsweise führt zu einem erheblichen Strafbarkeitsrisiko allein aufgrund falscher Angaben gegenüber Behörden, wie hier bei der Anmeldung zum Testbetrieb.
Einziehung der Vergütung
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidungen ist die Einziehung der gesamten rechtswidrig erhaltenen Vergütung. Das bedeutet, dass dem Angeklagten nichts von dem Betrag verbleibt, den er durch falsche Abrechnungen erhalten hat – unabhängig davon, ob das Geld noch vorhanden ist oder bereits ausgegeben wurde. Teststellenbetreiber sind also nicht nur dem Risiko einer Freiheitsstrafe ausgesetzt, sondern können sich empfindlichen Rückforderungen und Kontopfändungen gegenübersehen.
Fazit: Hohe Strafen für fehlerhafte Abrechnungen
Die BGH-Urteile unterstreichen, dass Abrechnungsbetrug im Zusammenhang mit Corona-Tests konsequent verfolgt wird. Betreiber müssen sichergehen, dass sie auch in den turbulenten Zeiten der Pandemie die Tests sorgfältig dokumentiert und nur tatsächlich durchgeführte Tests abgerechnet haben.
Erst im vergangenen Jahr hat das Bundesministerium für Gesundheit die TestV verlängert. Damit verlängerten sich auch die Bestimmungen zu den Abrechnungsprüfungen, die Dokumentationspflichten der Teststellenbetreiber sowie die Möglichkeit der Rückforderung und Rückzahlung zu Unrecht gewährter Vergütungen. Die entsprechenden Daten und Unterlagen müssen Betreiber nun vier Jahre länger aufbewahren als ursprünglich geplant, nämlich bis zum 31. Dezember 2028. Wie die Entscheidungen des BGH zeigen, können auch schon kleinere Unstimmigkeiten in den Unterlagen ein Strafverfahren nach sich ziehen. Ist ein Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges einmal eingeleitet, kann dies zu weitreichenden Konsequenzen führen: Reputationsschaden, Kundenverlust, im Falle einer Verurteilung auch zur Versagung oder zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis. Teststellenbetreiber tun also gut daran, im Falle strafrechtlicher Ermittlungen keine Zeit zu verlieren.
Falls Zweifel an der eigenen Abrechnungspraxis bestehen, eine Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung oder die Strafverfolgung droht, sollten sich Betreiber frühzeitig rechtlichen Rat einholen. FS-PP Berlin ist u. a. auf das Medizinstrafrecht, insbesondere das Medizinwirtschaftsstrafrecht, spezialisiert und bietet den Betreibern von Teststellen umfassende Beratung. Spätestens, wenn Post von der Staatsanwaltschaft im Briefkasten landet oder die Strafverfolgungsbehörden zu einer Durchsuchung anrücken, ist umgehende rechtliche Unterstützung essenziell, um schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.
Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel