Die Sterbehilfe ist rechtlich und gesellschaftlich umstritten in Deutschland. Die rechtlichen Grenzen zwischen legaler und illegaler Sterbehilfe sind hierbei nicht nur für juristische Laien undurchsichtig und wenig trennscharf. Spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 lassen sich jedoch klare Entkriminalisierungstendenzen erkennen. In jener Entscheidung hatte das Bundesverfassungsgericht die Vorschrift zur geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für nichtig erklärt. Die Vorschrift ist mit dem Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben nicht vereinbar. In seiner Entscheidung zu § 217 StGB nahm das Verfassungsgericht indes keine Stellung dazu, ob diese Entscheidung auch auf die aktive Sterbehilfe (§ 216 StGB) übertragbar ist.

Dies übernahmen die Richter des 6. Strafsenates in dem Beschluss vom 28. Juni 2022. Die tragenden Gründe des Bundesverfassungsgerichtsurteils zu § 217 StGB seien auf § 216 StGB zumindest im Grundsatz übertragbar. Der Beschluss setzt somit die entkriminalisierenden Rechtsprechungstendenzen des BGH zur Sterbehilfe fort und stärkt das Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Mit der Entscheidung aus dem Sommer letzten Jahres definiert der BGH die rechtlichen Grenzen zwischen strafbarer Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB und strafloser Beilhilfe zum Suizid neu. Hierzu setzte sich Dr. Laura Seifert, seinerzeit Mitarbeiterin von FS-PP Berlin, in der HRRS, Heft 01, 2023, S. 13 ff., kritisch auseinander.

Bei jedweden Fragen zu Sterbehilfe und Behandlungsabbruch, Tötung auf Verlangen und Suizidbeihilfe, sowohl in Beratungs- als auch Verteidigungssituationen, steht Ihnen FS-PP Berlin stets zur Verfügung.

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Dr. Sebastian T. Vogel