Beides ist problematisch: wenn auf einer Station plötzlich Betäubungsmittel fehlen, wie wenn es auf einmal zu viele sind. Zum Zweiten: Haben Patienten Drogen dabei, stellt sich oft die Frage, wie damit umzugehen ist – und wie mit den Strafverfolgungsbehörden, wenn die Nachfragen haben. Soll man die Drogen bei der Polizei abgeben? Oder aufbewahren? Oder vernichten? Und darf sich eine Krankenhausmitarbeiterin auf ihre Schweigepflicht berufen, wenn Nachfragen kommen? Ein Problemaufriss.

Tatsächliche Ausgangslage

Nicht immer sind Patientinnen und Patienten clean, wenn sie in eine Klinik kommen. Mal ist das Cleanwerden gerade Sinn und Zweck des Aufenthalts (in einer Entzugsklinik oder Suchtklinik), mal ist es für die Behandlung gleichwohl von Interesse, ob Drogen konsumiert worden sind, etwa um Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten auszuschließen. Schnell kommt das Gespräch dann oft darauf, ob die Patientin auch noch Drogen mitführt. Wird das bejaht, stellt sich die rechtliche Frage, wie damit umzugehen ist.

Rechtliche Ausgangslage

Krankenhäuser haben schon mit Blick auf die vorrätigen Betäubungsmittel viel richtig zu machen: die korrekte Anforderung, die korrekte Anordnung, die korrekte Gabe, die korrekte Lagerung, die sichere Lagerung, die korrekte Dokumentation. Wenn Patientinnen und Patienten dann selbst noch etwas „mitbringen“ in das Krankenhaus, wird es rechtlich komplizierter.

Das Betäubungsmittelgesetz gilt – natürlich – auch für Ärztinnen und Ärzte. Heißt: Wer Betäubungsmittel besitzt, die er nicht besitzen darf, sie also z. B. für den Patienten verwahrt, kann sich strafbar machen (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG). Wer Betäubungsmittel an Dritte abgibt, etwa einen „Freund“ des Patienten, kann sich strafbar machen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Var. 7 oder 8 BtMG). Also einfach vernichten oder an die Polizei übergeben? Das Strafgesetzbuch kennt immerhin solche Delikte wie Strafvereitelung (§ 258 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Schweigepflichtverletzung (§ 203 StGB). Immer dann, wenn Drogen der Polizei vorenthalten werden, kann theoretisch eine Strafbarkeit drohen, und auch dann, wenn Drogen der Polizei übergeben werden, kann theoretisch eine Strafbarkeit drohen. Zum Glück: Man kann sich korrekt verhalten. Und straflos.

Umgang mit den Drogen

Kurzum: Es ist problematisch, die Drogen so lange zu verwahren, bis die Patientin das Krankenhaus verlassen wird, und es ist problematisch, die Drogen irgendwem anders „im Lager“ des Patienten auszuhändigen.

Weit weniger problematisch ist eine Vernichtung der Betäubungsmittel.

Und auch die Übergabe an die Polizei kann das eigene Strafbarkeitsrisiko minimieren.

Besteht keine akute Hilfspflicht im Sinne von § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung), kann eine Behandlung notfalls auch abgelehnt werden, sollte sich gar kein Einvernehmen mit dem Patienten finden lassen. Eine eigene Strafbarkeit in Kauf zu nehmen sollte jedenfalls keine Option sein, denn wer sich um ein eigenes Strafverfahren kümmern muss, verwendet zumindest einen Teil seiner Ressourcen nicht auf die Patientinnen und Patienten.

Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden

Werden die Drogen an die Strafverfolgungsbehörden abgegeben, ist die Frage, wie genau das geschehen sollte. Es wird sich im Wesentlichen nur um eine anonyme Abgabe handeln; zuvor sollte das Gespräch mit der Patientin gesucht werden, um bestenfalls eine Einwilligung zu erreichen.

Ferner ist ein Transport im Handschuhfach oder ganz offen auf dem Beifahrersitz eher suboptimal; hier bedarf es besonderer Vorkehrungen.

Letztlich wird in aller Regel keine Schweigepflichtentbindung vorliegen – und Nachfragen der Polizei nach der Identität des Patienten sind nicht zu beantworten. Das Interesse des Staates an der Strafverfolgung überwiegt die Schweigepflicht nicht; auch eher rechtskreative Lösungen wie das Behaupten von Mitteilungspflichten über § 32 des Bundesmeldegesetzes (BMG) können die Schweigepflicht in der Regel nicht aushebeln. Das mag oft unbefriedigend für die Strafverfolgungsbehörden sein – eine gute und klare Kommunikation kann hier jedoch wahre Wunder bewirken oder zumindest für die Zukunft vorsorgen.

Vorsicht!

Die unterschiedlichen Gemenge- und Interessenlagen sind komplex; zu vielen der obigen Aussagen gibt es Ausnahmen oder Konkretisierungen. Wer seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine entsprechende Verfahrensanweisung (SOP o. Ä.) bereitstellen mag, wird zu differenzieren haben. Auch die Publikation „Mit Drogen in die Klinik – Sanktionsrisiken beim Umgang mit patientenseitig mitgeführten Betäubungsmitteln in Krankenhäusern und Suchtkliniken“ in der Neuen Zeitschrift für Strafrecht (NStZ 2022, 264) von Vogel und Schmeiter kann nur ein erster Input sein, zu viele andere Konstellationen sind noch denkbar.

Weil solche Situationen aber immer wieder vorkommen können, ist es umsichtig, sich im Vorhinein einmal vertieft Gedanken gemacht zu haben darüber. Dann bleibt bestenfalls das Verhältnis sowohl gegenüber dem Patienten als auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden clean.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel