Krankenhäuser, die während der Corona-Pandemie Betten freihielten, konnten dafür u. U. Ausgleichszahlungen beantragen. Was gedacht war, um angesichts sonst geringer Behandlungskapazitäten Anreize dafür zu schaffen, freie Betten für mit Corona infizierte Patienten vorzuhalten (und sie nicht anderweitig etwa für Elektiveingriffe zu belegen), soll für manche Kliniken zu einer Quelle für zusätzliche Gewinne geworden sein. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren hierzu werden bereits geführt – und das Ganze könnte sich zu einer neuen Welle von Abrechnungsbetrugsverfahren entwickeln.

Die Konstellation aus Sicht der Strafverfolger

Die Berliner Zeitung machte jüngst mit folgender Schlagzeile auf: „Betrug: Krankenhäuser kassierten, die nie einen Corona-Patienten gesehen haben“. Es ging um eine Strafanzeige, es ging um zunächst zwei, dann drei Kliniken, es ging um Millionen-Beträge. Der Vorwurf: Betrug um Freihaltepauschalen, und Betrug um neue Intensivbetten.

Zwei große deutsche Krankenhäuser im Saarland sollen, ebenso wie eine niedersächsische Klinik, sich die Regelung in § 21 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zunutze gemacht haben. Nach der Norm, die überschrieben ist mit „Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2“, konnten Kliniken Ausgleichszahlungen u. a. dann erhalten, wenn zur Erhöhung der Bettenkapazitäten für die Versorgung von Corona-Patienten planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschoben oder ausgesetzt worden sind. Voraussetzung waren eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 70 sowie weniger als 25 % freie intensivmedizinische Behandlungskapazitäten in dem Landkreis. Auf diese Weise konnten Krankenhäuser vier- bis fünfstellige Beträge generieren – pro Tag. Allein die beiden saarländischen Kliniken sollen so insgesamt 18 Mio. € erwirtschaftet haben.

Dabei sei es nicht nur um freie Intensivbetten, sondern freie Betten generell gegangen, und auch um Kliniken, die nie Corona-Patienten behandelt hätten, wie z. B. Augenkliniken. Ferner soll sich die Strafanzeige nicht lediglich gegen die Kliniken richten, sondern auch gegen die, die direkt oder indirekt für die Mittelvergabe zuständig gewesen seien: die DIVI (die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin), das RKI (das Robert-Koch-Institut) und das Bundesgesundheitsministerium (BMG).

Diese drei Verfahren, die im Saarland und von der Staatsanwaltschaft Braunschweig geführt werden, könnten nur die Spitze des Eisbergs sein. Die Zahl der Krankenhäuser, die solche Ausgleichszahlungen erhalten haben, ist dreistellig.

Die Konstellation aus Sicht der Krankenhäuser (und der Verteidigung)

Wie vieles in der Corona-Pandemie, das der Gesetzgeber ad hoc geschaffen hat, musste auch diese Regelung um die Ausgleichszahlungen schnell gehen. Diese eine Norm, dieser eine Paragraph, hat (heute) insgesamt 22 Absätze, besteht aus über 3.000 Wörtern und um die 20.000 Zeichen. Sie wurde mehrfach geändert – und ist keine Sternstunde legislativer Rechtsklarheit, noch immer nicht. Wird der Vorwurf des Betruges (in Gestalt des klassischen Abrechnungsbetruges oder des Subventionsbetruges nach § 264 StGB) erhoben, ist es vor diesem Hintergrund notwendig, zwischen einer strafbaren Täuschung über Tatsachen und einer straflosen „Täuschung“ (manche nennen es Irrtum) betreffend die Rechtslage zu unterscheiden. Wer eine in Randbereichen mehrdeutige Norm falsch auslegt, ist noch längst kein Betrüger. Und nicht alles, was sich retrospektiv als kritikwürdig darstellt, war ex ante, also im Zeitpunkt der Entscheidung, von einem Betrugsvorsatz und einer Bereicherungsabsicht getragen.

Fälle wie die oben beschriebenen bedürfen deshalb einer engen Begleitung – präventiv schon, aber spätestens dann, wenn Landeskriminalamt und Staatsanwaltschaft auf eine kurze Durchsuchung vorbeikommen. Dass es bei den oben benannten drei Pilotverfahren bleibt, ist eher nicht zu erwarten. Dafür sind die Verfahren gegen Corona-Testzentren sowie die massenhaften Ermittlungsverfahren gegen Bezieher von Corona-Soforthilfen, selbst wenn sie die Hilfen schnellstmöglich wieder zurückgehzahlt haben, ein (in der letzten Konstellation erschreckender) Beleg.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel