Sich wegen Abrechnungsbetruges strafbar zu machen geht auch dann, wenn sämtliche Leistungen lege artis erbracht worden sind. Luftleistungen braucht es nicht zwingend. So nämlich wird mit der Unterschrift unter der Quartalsabrechnung gegenüber der KV nicht nur erklärt, die Leistungen tatsächlich erbracht zu haben. Miterklärt wird z. B. auch konkludent, dass die Voraussetzungen zur Gründung des MVZ, in dem man tätig ist, eingehalten wurden. Liegen die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 1a SGB V nicht vor, etwa weil Geschäftsanteile von einem Apotheker erworben werden sollen, und wird diese Regelung durch den Einsatz eines Strohmannes umgangen, können horrende Schadenssummen auflaufen – und beträchtliche Freiheitsstrafen ausgeurteilt werden, wie das LG Hamburg jüngst entschied (Urt. v. 11.03.2019 – 618 KLs 2/17).

Der Fall

Ein Facharzt und Gründer mehrerer MVZen geriet in Liquiditätsschwierigkeiten und suchte nach einem neuen Mitgesellschafter. Hierfür interessierte sich ein Apotheker, der indes wusste, dass ihm eine Beteiligung auf Grund des neuen § 95 Abs. 1a SGB V nicht erlaubt war, weder persönlich noch über eine von ihm als Alleingesellschafter betriebene GmbH. Er entwickelte deshalb die Idee, sich treuhänderisch über einen Vertragsarzt, der seinerseits die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V erfüllte, zu beteiligen, wobei sich der Arzt als Gesellschafter weitestgehend passiv verhalten und seine Gesellschafterrechte ausschließlich gemäß den Weisungen des Apothekers ausüben sollte. Die Idee wurde umgesetzt. Es wurden Honorare etc. in Millionenhöhe ausbezahlt. Letztlich kam es zum Streit zwischen dem eigentlichen Gründer und dem Apotheker, seinem Mitgesellschafter, infolge dessen der Gründer den Sachverhalt den Krankenkassen sowie der Staatsanwaltschaft gegenüber offenbarte.

Die Entscheidung

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Apotheker zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren, den Strohmann zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung und den Gründer zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung, wobei es bei letzterem die immense Aufklärungshilfe positiv in Ansatz brachte. Materiell, so das LG, habe es sich um Betrugstaten gehandelt, weil der Verstoß gegen die Gründungsvoraussetzungen des § 95 Abs. 1a SGB V zur fehlenden Abrechnungsfähigkeit der von dem jeweiligen MVZ erbrachten Leistungen führe. Die Einschaltung eines Strohmannes ändere hieran nichts. Mit den Quartalsabrechnungen täusche die abrechnende Person konkludent über das Bestehen der Ansprüche; auf Seiten der KV und der Krankenkassen seien die Mitarbeiter davon ausgegangen, alles sei in Ordnung, hätten also getäuscht. Letztlich sei nach der streng formalen Betrachtungsweise auch ein Schaden gegeben, ohne dass es für den Tatbestand des Betruges darauf ankomme, ob die Leistungen tatsächlich lege artis erbracht worden sind.

Kontext der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung bietet das LG Hamburg einen guten Überblick darüber, wie anders gemeinten Erklärungen ein konkludenter Sinngehalt beigemessen, der Irrtum durch ein sog. sachgedankliches Mitbewusstsein ersetzt und ein Schaden angenommen wird, obwohl die ärztliche Leistung korrekt erbracht worden ist. Dieser zum Teil weiten Auslegung des Betrugstatbestandes § 263 StGB lassen sich nicht selten dennoch hörbare Argumente entgegenhalten, sodass eine anfänglich unmöglich erscheinende Verteidigung doch erfolgversprechend umgesetzt werden kann. Der Regelfall nämlich, in dem der Vorwurf auf Abrechnungsbetrug lautet, weicht eher von dem hier skizzierten Fall ab, den das LG Hamburg zu entscheiden hatte.

Die Kanzlei FS-PP Berlin, namentlich Fachanwalt für Strafrecht Dr. Sebastian T. Vogel, ist erfahren in der Verteidigung von Fällen des Abrechnungsbetruges und publiziert(e) auch zu diesem Thema. Ermittlungen können mit der richtigen Verteidigung eingedämmt, Verurteilungen verhindert oder – im schlimmsten Falle – so milde wie möglich gestaltet werden.

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Dr. Sebastian T. Vogel