Die Schlichtungsstellen und Gutachter der Bundesärztekammer (BÄK) vermelden für das Jahr 2017 2.213 Behandlungsfehler. In 1.783 Fällen führten die Fehler zu Gesundheitsschäden, davon in 62 Fällen zum Tod des Patienten. Ist auch jeder Einzelfall ein Fall zu viel, ist die Statistik im Ganzen gleichwohl nicht dramatisch angesichts von 19,5 Millionen Krankenhausbehandlungen und rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten in Arztpraxen jährlich insgesamt. Über die Gefahr, als Arzt oder Pfleger zum Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden, sagt die Statistik indes wenig bis nichts.
Die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern werden nur dann angerufen, wenn Patienten oder deren Angehörige vorgerichtlich klären lassen wollen, ob ein Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch besteht. Wird zugleich eine Strafanzeige erstattet, wird ein solches Schlichtungsverfahren eher selten durchgeführt. Denn dieses Verfahren ist für beide Seiten freiwillig, und bei einem Strafvorwurf sinkt die Kooperations- und vorgerichtliche Einigungsbereitschaft auf Seiten der Ärzte und Kliniken zumeist. Nur in Ausnahmefällen sollten Anwälte daher zu einer Strafanzeige raten. Fakt ist jedenfalls: Solche Fälle gehen in die Statistik selten ein. Gleiches gilt in den Fällen, dass Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht gewollt werden oder ein Strafverfahren von Amts wegen eingeleitet wird und Betroffene dessen Ausgang zunächst abwarten. Letztlich werden Fehler der Pflegekräfte nicht erfasst. Kurzum: Die Zahl der Behandlungsfehler, die auch strafrechtlich relevant werden können, ist um Einiges größer.
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Dr. Sebastian T. Vogel
Dennoch ist die Statistik Gradmesser dafür, welcher Art die Fehler maßgeblich sind und wer vornehmlich betroffen ist. Behandlungsfehler treffen nicht selten Chirurgen, zumeist bei Eingriffen an Knien, Hüftgelenken sowie bei Brüchen von Unterschenkel und Sprunggelenk. Bei niedergelassenen Ärzten sind Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler, also Probleme bei der Diagnostik, „führend“. Grundsätzlich gilt: In einem gefahrgeneigten Bereich wie der Medizin und bei all den Unwägbarkeiten, die der menschliche Organismus bereithält, sind Fehler nur allzu menschlich – auch wenn man durch eine gute Organisation, geeignete Prozesse und Kommunikationswege im Vorhinein schon viel abfedern und verhindern kann (Stichwort Compliance im Gesundheitswesen).
Worüber die Statistik naturgemäß keine Auskunft erteilt, sind die strafrechtlichen Folgen von Behandlungsfehlern. Denn nicht in jedem Fall, in dem ein Behandlungsfehler festgestellt wird und sogar zivilrechtlich zu einem Anspruch des Patienten oder seiner Angehörigen führt, folgt dem eine strafrechtliche Verurteilung. Das Strafrecht folgt anderen „Beweisgrundsätzen“ als das Zivilrecht; eine Beweislastumkehr, etwa bei groben Behandlungsfehlern oder im voll beherrschbaren Bereich des Arztes oder Klinikums, gibt es im Strafrecht nicht. Hinzu kommen andere Erledigungsmöglichkeiten von Strafverfahren, fernab einer Verurteilung samt Hauptverhandlung.
FS-PP Berlin berät und verteidigt Ärzte und Kliniken in allen Fällen von Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung, fahrlässigen Tötung und der unterlassenen Hilfeleistung. Selbst in zivilrechtlich gefährlichen Situationen kann strafrechtlich oft das Schlimmste vermieden werden – materiell-strafrechtlich oder prozessual. FS-PP Berlin stehen zudem mit Rat und Tat zur Seite in sämtlichen Annexverfahren, insbesondere berufsrechtlichen Verfahren vor den Landesärztekammern oder im approbationsrechtlichen Verfahren.