Die Schlichtungsstellen und Gutachter der Bundesärztekammer (BÄK) vermelden für das Jahr 2017 2.213 Behandlungsfehler. In 1.783 Fällen führten die Fehler zu Gesundheitsschäden, davon in 62 Fällen zum Tod des Patienten. Ist auch jeder Einzelfall ein Fall zu viel, ist die Statistik im Ganzen gleichwohl nicht dramatisch angesichts von 19,5 Millionen Krankenhausbehandlungen und rund einer Milliarde Arzt-Patienten-Kontakten in Arztpraxen jährlich insgesamt. Über die Gefahr, als Arzt oder Pfleger zum Beschuldigten eines Strafverfahrens zu werden, sagt die Statistik indes wenig bis nichts.

Die Tücken der Statistik

Die Gutachter- und Schlichtungsstellen der Ärztekammern werden nur dann angerufen, wenn Patienten oder deren Angehörige vorgerichtlich klären lassen wollen, ob ein Schadens- und/oder Schmerzensgeldanspruch besteht. Wird zugleich eine Strafanzeige erstattet, wird ein solches Schlichtungsverfahren eher selten durchgeführt. Denn dieses Verfahren ist für beide Seiten freiwillig, und bei einem Strafvorwurf sinkt die Kooperations- und vorgerichtliche Einigungsbereitschaft auf Seiten der Ärzte und Kliniken zumeist. Nur in Ausnahmefällen sollten Anwälte daher zu einer Strafanzeige raten. Fakt ist jedenfalls: Solche Fälle gehen in die Statistik selten ein. Gleiches gilt in den Fällen, dass Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht gewollt werden oder ein Strafverfahren von Amts wegen eingeleitet wird und Betroffene dessen Ausgang zunächst abwarten. Letztlich werden Fehler der Pflegekräfte nicht erfasst. Kurzum: Die Zahl der Behandlungsfehler, die auch strafrechtlich relevant werden können, ist um Einiges größer.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel