Am 14. April 2016 im Bundestag verabschiedet, werden die neuen §§ 299a ff. StGB nach ihrem In-Kraft-Treten – (wohl) zur Jahresmitte – den Staatsanwaltschaften und Landeskriminalämtern das gesetzliche Rüstzeug an die Hand geben, um korruptive Verhaltensweisen im Gesundheitssektor strafrechtlich zu verfolgen. Wiewohl nicht wirklich mehr verboten ist, als auch schon zuvor durch das Berufsrecht und das Kassenarztrecht sanktioniert werden konnte, dürften nunmehr zahlreiche Mediziner und sonstige Angehörige von Heilberufen ihre Kooperationsmodelle mit Laboren, Apothekern, anderen Ärzten oder Pharmaunternehmen skeptischer beäugen – und sie sollten es auch, weil die Grenzen zwischen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption nicht immer trennscharf abzugrenzen sind.

Die neuen Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

Angesprochen von der neuen Strafnorm des § 299a StGB, der die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen unter eine Strafandrohung von bis zu drei, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe stellt, ist dabei jeder Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Darunter fallen sämtliche akademischen Heilberufe, angefangen von Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten über Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bis hin zu Apothekern (die, entgegen z. T. oberflächlicher Berichterstattung, noch immer tauglicher Täter von § 299a StGB sein können). Unter die Norm fallen jedoch gleichermaßen auch Gesundheitsfachberufe mit einer gesetzlich geregelten Ausbildung: Auch Ergotherapeuten, Logopäden, Gesundheitspfleger und Krankenpfleger sowie Physiotherapeuten können sich wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen.

Sie alle machen sich strafbar, wenn sie einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie

  1. bei der Verordnung von Arzneimitteln, Heilmitteln oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten,
  2. bei dem Bezug von Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten (die zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder seinen Berufshelfer bestimmt sind) oder
  3. bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

einen anderen im Wettbewerb unlauter bevorzugen. Der Vorteilsbegriff ist dabei weit gesteckt und umfasst nicht nur Geldleistungen und Kick-Back-Zahlungen, sondern auch Einladungen zu Kongressen, die Kostenübernahme von Fortbildungen, die Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten (wie etwa die Teilnahme an vergüteten Anwendungsbeobachtungen oder schlicht der Abschluss eines Behandlungsvertrages) bis hin zu Ehrungen und Ehrenämtern. Auch wenn der simple Werbekugelschreiber in der Regel nicht genügt – eine ausdrückliche Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor.

Gefährliche Konstellationen

Auf Grund der Weite des Vorteilsbegriffs und eingedenk der Tatsache, dass auch das Merkmal des „Wettbewerbs“ im Sinne der Normen weit auszulegen ist, rücken viele Kooperationsformen in den Fokus, die nicht per se strafbar, aber bei erstmaligem Blick geeignet sind, zumindest den Anfangsverdacht der Korruption im Gesundheitswesen zu begründen, was dann ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Folge hat. Probleme können etwa bei der Honorararztvergütung entstehen, wenn vermeintliche verdeckte Zuweiserprämien (in Form der Übernahme von Versicherungsprämien oder der verbilligten Überlassung von Gerät und Personal) fließen. Ein Anfangsverdacht kann im Einzelfall auch bei gegenseitigen Zuweisungen unter Ärzten begründet werden, ebenso wie bei der Beteiligung von Ärzten an Gesundheitsunternehmen, Physiotherapiepraxen oder einem Labor, und nicht zuletzt die Themen Hilfsmitteldepots und Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen gewinnen mit dem neuen Gesetz an Virulenz.

Therapie und Prävention durch medizinstrafrechtliche Kompetenz

Die Kanzlei Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz, namentlich die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann und Dr. Rainer Frank sowie Rechtsanwalt Dr. Sebastian T. Vogel, sind seit Jahren spezialisiert auf Korruptionsdelikte und Straftaten im Gesundheitswesen. Genau zu diesem Thema, nämlich der Einführung der §§ 299a ff. StGB, sind die Dres. Auffermann, Frank und Vogel als Vortragsreferenten vor Ärzten, Apothekern und sonstigen Heilberuflern, aber auch vor Laborbetreibern und Rechtsabteilungen in Krankenhäusern bereits tätig gewesen und weiterhin tätig. Auch in der Fachpresse (http://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/anwaltsblatt/anwaltsblatt-datenbank?type=juris&query=Korruption+im+Gesundheitswesen) sowie in den Medien (http://www.tagesschau.de/inland/korruption-gesundheit-101.html) sind sie als Spezialisten gefragt. Nicht zuletzt beraten die Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz Heilberufler, aber auch Arztpraxen und Krankenhäuser ganz individuell zu Fragen erlaubter Kooperation und verbotener Korruption.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel