Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) nehmen vermehrt Katarakt-Operationen von Augenoperateuren in den Blick, bei denen Anästhesisten ihre Leistungen oft – und vermeintlich fehlerhaft – über die Leistungsziffer EBM 31822 (Kombinationsnarkose) abrechnen. Dabei werden seitens der KV die Abrechnungen auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft (Plausibilitätsprüfung) und nicht selten sofort gem. § 81 a und § 197 a SGB V an die Staatsanwaltschaft wegen eines Anfangsverdachts des Abrechnungsbetruges abgegeben.

Neben Regress- und Honorarrückforderungen der KV sowie disziplinarrechtlichen und berufsrechtlichen Folgen kommt in diesen Fällen also auch eine strafrechtliche Komponente hinzu: Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs gem. § 263 StGB.

Vorliegen einer Kombinationsnarkose?

Im Wesentlichen wird von den KVen und den Staatsanwaltschaften hinterfragt, ob überhaupt der Leistungsinhalt einer Kombinationsnarkose nach dem EBM erfüllt war. Dabei spielen die nicht immer einfachen Unterscheidungen zwischen Narkose und Analgesie und/oder Sedierung eine ebenso große Rolle wie das Atemwegsmanagement (Larynxmaske, Trachealtubus) und die Medikamentengabe (Propofol, Ultiva). Der Berufsverband Deutscher Anästhesisten hat bereits ein „Krisentreffen Ophthalmoanästhesie“ organisiert.

Gefahr: Vorwurf des Abrechnungsbetruges, § 263 StGB

Wer sich einer Plausibilitätsprüfung gegenübersieht, die die Abrechnung der EBM-Ziffer 31822 in den Blick nimmt, oder gar schon als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens geführt wird, ist deshalb gut beraten, sich anwaltlichen Beistand zu nehmen.

Rechtsanwälte Dr. Auffermann und Dr. Vogel vertreten und beraten betroffene Anästhesiologen und verfügen über ein deutschlandweites Netzwerk von medizinrechtlichen Kollegen sowie Gutachtern, mit denen sie ständig zusammenarbeiten.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel