Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat kürzlich mit einer Entscheidung vom 25. März 2011 (L 7 KA 13/11 B ER) eine Beschwerde der Kassenärztlichen Vereinigung verworfen, da ein Honorarrückforderungsbescheid zu unkonkret sei. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg wies ausdrücklich darauf hin, dass die Kassenärztliche Vereinigung ein Akteneinsichtsrecht in die von der Staatsanwaltschaft geführten Ermittlungsakten gegen den Arzt wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 StPO habe. Das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten habe die Kassenärztliche Vereinigung, da dieses zur Feststellung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit einer Straftat erforderlich sei. Zumindest habe die KV einen Anspruch auf Auskünfte aus den Akten der Staatsanwaltschaft.

Ob dies in Zukunft dazu führen wird, dass die KVen stets und automatisiert frühzeitig Akteneinsicht in die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft fordern, bleibt abzuwarten.

Wahrung der Beschuldigtenrechte des Arztes

Ebenso gilt es zu beobachten, wie die Ermittlungsbehörden mit den entsprechenden Anfragen in Zukunft umgehen werden, insbesondere ob sie die Rechte des beschuldigten Arztes wahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers muss dem Beschuldigten vor der Gewährung der Auskunft bzw. Akteneinsicht an die KV oder eine andere öffentliche Stelle kein vorheriges rechtliches Gehör gewährt werden. Anderer Meinung ist jedoch das Bundesverfassungsgericht, welches in der Regel eine Anhörung des Betroffenen, das heißt des Beschuldigten für erforderlich hält, wenn dadurch in seine Grundrechte, insbesondere in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eingegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.10.2006 – 2 BvR 67/06 sowie BVerfG, Beschluss vom 05.12.2006 – 2 BvR 2388/06 sowie BVerfG, Beschluss vom 18.03.2009 – 2 BvR 8/08).

Wird vorher keine Anhörung durchgeführt, so hat jedenfalls eine nachträgliche Unterrichtung des Betroffenen zu erfolgen (vgl. § 491 StPO, § 19 a BDSG). Es wird weiter zu beobachten sein, ob die Staatsanwaltschaft die Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) beachtet und beispielsweise die Erteilung von Auskünften bzw. die Gewährung von Akteneinsicht dann versagt, wenn das Verfahren unangemessen verzögert würde (vgl. Nr. 184 RiStBV). Nach Nr. 185, 186 RiStBV soll die Staatsanwaltschaft zum Beispiel nur beschränkte Auskünfte bzw. Akteneinsicht gewähren. 

 

Notiert von Auffermann 04/2011