Neue Verteidigungsmöglichkeiten beim Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
Bundesgerichtshof kündigt Änderung seiner Rechtsprechung zum Vorsatz an (BGH, Urt. v. 24.01.2018 – 1 StR 331/17)
Eine vom Bundesgerichtshof in Aussicht gestellte Rechtsprechungsänderung bringt neue Verteidigungsmöglichkeiten gegen den Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen. Deutlich höhere Erfolgsaussichten dürfte in Zukunft die Verteidigung in Fällen haben, in denen die häufig hochkomplexe Unterscheidung zwischen Selbstständigen und Arbeitnehmern keineswegs eindeutig ist und der Beschuldigte nachvollziehbar darauf vertraute, dass alles seine Ordnung habe.
Immer häufiger trifft Unternehmer der Vorwurf, Arbeitskräfte seien Scheinselbstständige und deshalb Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet worden. Die Bestimmung, ob jemand Selbstständiger oder eben sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist, erweist sich häufig als überaus komplex. Die Meinungen gehen vielfach auseinander, unterschiedliche Berater und Behörden kommen zu den verschiedenen Ergebnissen. Die Problematik betrifft heutzutage nahezu alle Branchen – von Bordellbetrieben bis zu Fluggesellschaften.
Der Verteidigung gegen den Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) mit dem Argument, der Beschuldigte sei davon überzeugt gewesen, kein Arbeitgeber und von der Selbständigkeit betroffener Arbeitskräfte ausgegangen zu sein, sind sehr enge Grenzen gesetzt.
Im Ergebnis stufte die höchstrichterliche Rechtsprechung das Argument, mangels Annahme eigener Arbeitgebereigenschaft und damit mangels Kenntnis des sozialversicherungsrechtlichen Anspruches, fehle es am Vorsatz, zumeist vielfach als unbeachtlich ein; der Beschuldigte hätte ja, so das Argument, ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungungsverfahren (nach § 7 a Abs. 1 SGB IV) durchführen und somit seinen Irrtum vermeiden können.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nun im Januar dieses Jahres (1 StR 331/17) höchstwahrscheinlich das Ende für diese im Strafrecht beispiellose Sonderbehandlung der Vorsatzthematik und die damit einhergehende erhebliche Erweiterung der Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen eingeläutet. Für den Vorsatz und die Strafbarkeit insgesamt reichte es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bislang grundsätzlich, wenn der Beschuldigte alle Umstände, die seine Stellung als Arbeitgeber begründeten, kannte, auch wenn er darauf hoffte oder vertraute, gar nicht Arbeitgeber zu sein. Dieser Irrtum wurde zumeist als vermeidbarer und damit unbeachtlicher Verbotsirrtum gewertet.
Anders als beim Vorwurf des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen gehört zum Vorsatz der Steuerhinterziehung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach kennt oder zumindest für möglich hält und ihn auch verkürzen will. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei gar nicht entstanden, entfällt der Vorsatz der Steuerhinterziehung.
Dies war schon seit langem ein Ansatzpunkt für die Kritik von Strafverteidigern. Für eine Unterscheidung zwischen dem steuerrechtlichen und dem sozialversicherungsrechtlichen Vorsatz gibt es keine tragfähigen Gründe. Eine solche Unterscheidung mag politisch gewollt sein, ist rechtlich aber nicht akzeptabel.
In der eingangs genannten Entscheidung hat nun auch der 1. Strafsenat ausgeführt, dass für die aus Sicht des Beschuldigten besonders strenge Handhabung des Vorsatzes beim Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber dem Steuerhinterziehungsvorsatz „kein sachlicher Grund erkennbar ist“, weshalb der Senat erwägt, zukünftig auch die Fehlvorstellung über die Arbeitgebereigenschaft als vorsatzausschließend zu behandeln.