Das Bundeskabinett hat am 01.06.2016 den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im November 2015 vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Rechts der Arbeitnehmerüberlassung in geänderter Fassung verabschiedet.

Der überarbeitete Entwurf enthält neben Abweichungsmöglichkeiten von der Höchstverleihdauer und Ausnahmen bei der Geltung des Equal-Pay-Grundsatzes eine neue Definition des Begriffs des Arbeitnehmers. Diese ist von großer Bedeutung für den Straftatbestand der Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. § 266 a StGB und andere straf- und owi-bewehrte Vorschriften des AÜG, AEntG, MindestLG, SchwarzArbG.