Interne Meldestelle – Übernahme der Funktion
Übernahme der ausgelagerten Funktion der internen Meldestelle
FS-PP Berlin übernimmt die von der EU-Richtlinie 2019 (1937) und vom Hinweisgeberschutzgesetz (Entwurf) vorgeschriebene Funktion der internen Meldestelle und entlastet so die Organisation kleinerer und mittlerer Unternehmen.
Interne Meldestelle, Hinweisgebersystem und Ombudsperson / Vertrauensanwalt
Unternehmen und Organisationen mit mindestens 50 Beschäftigten müssen künftig eine interne Meldestelle einrichten (§ 12 HinSchG). Die Interne Meldestelle hat drei Aufgaben (§ 13 Abs. 1 HinSchG): Sie betreibt Meldekänäle, sie führt das Verfahren bei Meldungen und sie ergreift Folgemaßnahmen.
Die Funktion des Ombudsmanns, der externen anwaltlichen Ombudsperson, des Vertrauensanwalts ist in dieser Terminologie ein Meldekanal, den die interne Meldestelle betreibt. Mit der Einrichtung eines Hinweisgebersystems erfüllt das Unternehmen oder die Organisation also nur die erste der drei Pflichtaufgaben einer internen Meldestelle.
Weitergehende Aufgaben der Internen Meldestelle
Die interne Meldestelle muss fachkundig besetzt sein und ihr muss Unabhängigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eingeräumt werden (§ 15 HinSchG). Sie muss das geregelte Verfahren nach Eingang einer Meldung führen (§ 17 HinSchG) und die Befugnis haben, Folgemaßnahmen zu ergreifen. Das sind insbesondere die Durchführung oder Anordnung der Durchführung einer internen Untersuchung und die Befragung von Beschäftigten, um die Stichhaltigkeit einer Meldung bewerten zu können (§ 18 HinSchG).
Leistungsangebot FS-PP Berlin
FS-PP Berlin hat langjährige Erfahrung als externe anwaltliche Ombudspersonen / Vertrauensanwälte und begleitet Unternehmen und Organisationen vielfach auch bei dem sich anschließenden Case-Management. Es ist deshalb nur konsequent, den nächsten Schritt zu gehen und bereitzustehen, die Aufgaben der internen Meldestelle – einschließlich des Betriebes der Meldekanäle - zu übernehmen.
Keine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis von Geschäftsleitungen
Hierdurch werden Entscheidungen der Geschäfts- und Organisationsleitungen angemessen vorbereitet. Das von FS-PP Berlin gesteuerte Verfahren endet nicht bei der Übermittlung eines Hinweises, sondern mit einem Entscheidungsvorschlag. Die Entscheidungsbefugnis bleibt als Teil der Organisationsverantwortung beim Auftraggeber und muss dort auch bleiben.
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