04.2024 - Strafverteidigung

Geldauflagen nach § 153a StPO können steuerlich abzugsfähig sein

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. Dezember 2023 (Az. 4 K 1382/20 G,F) entschieden, dass Geldauflagen nach § 153a StPO unter Umständen zu Gunsten des Steuerpflichtigen gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Damit wendet das Gericht eine beim Bundesfinanzhof bereits seit einigen Jahren vorherrschende Rechtsansicht konsequent an. Mit positiven Konsequenzen für Betroffene.

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04.2024 - Compliance

KG Berlin: DSGVO-Geldbußen gegen Unternehmen setzen kein Leitungsversagen voraus

Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des EUGH zu DSGVO-Geldbußen gegen Unternehmen auf Rechtsprechung und Praxis

1,2 Milliarden Euro Geldbuße gegen Meta (2023), 746 Millionen Euro gegen Amazon (2021), 90 Millionen gegen Google (2021). Die Ahndung von datenschutzrechtlichen Verstößen durch hohe Geldbußen ist schon lange keine Seltenheit mehr. Der Ausgangsfall Auch die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit verhängte im Jahr 2019 einen Bußgeldbescheid über 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE, weil diese personenbezogene Daten der Mieter:Innen zu spät gelöscht habe. Im Bußgeldbescheid bezeichnete die Behörde weder einen bestimmten Beschäftigten des Unternehmens, dem die Pflichtverletzung zur Last fallen soll, noch stellte sie eine mangelhafte Aufsicht durch die Unternehmensleitung fest.  Die Deutsche Wohnen SE widersprach dem Bußgeldbescheid daher u.a., weil er den Gegenstand des Verfahrens in persönlicher Hinsicht nicht wie in § 66 OWiG vorgeschrieben aufführte. Nach dem deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht muss ein schuldhaftes Fehlverhalten einer konkret identifizierbaren Leitungs-, Aufsichts- oder sonst vertretungsberechtigten Person nachgewiesen werden, damit das Unternehmen nach § 30 OWiG für den Datenschutzverstoß haftet. Das Fehlverhalten kann gem. § 130 OWiG auch in der fahrlässigen Unterlassung von Aufsichts- und Organisationspflichten liegen. Dieses Zurechnungsprinzip kennt das Europäische Recht nicht. Nach dem Wortlaut des Art. 83 DSGVO könnte das Unternehmen als datenschutzrechtlich Verantwortlicher sogar verschuldensunabhängig haften. Ein Nachweis von Vorsatz und Fahrlässigkeit würde sich danach nur auf die Bußgeldhöhe auswirken.

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01.2024 - Verteidigung

Verkehrssicherungspflichten bei Gefahrenquellen

Überwachung, Kontrolle, Vertrauen

Gefahrenquellen sind zu sichern, sind zu überwachen, und wenn die Überwachung auf eine andere Person übertragen worden ist, ist die Überwachung zu kontrollieren. Was so „einfach“ klingt, ist in der Realität noch weitaus komplexer. Welche Sicherung ist ausreichend? Wer muss was tun? Wer darf worauf vertrauen? Und auf wen? Und überhaupt: Was, wenn erst nach Eintritt der Gefahr überhaupt erkannt wird, dass es sich um eine Gefahrenquelle gehandelt hat? Im Nachhinein ist man immer klüger – und dann kann es zu spät sein, weil jemand in den Brunnen gefallen, ausgerutscht oder (wie in dem hier besprochenen Fall) überrollt worden ist. Und dann ist „man“ vielleicht eine Staatsanwaltschaft oder ein Strafgericht, die bzw. das klug daherredet, was „man“ hätte besser machen müssen.

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