BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 StR 522/12

Die Entscheidung 

Der BGH hat in einem Beschluss von  Anfang Dezember 2012 klargestellt, dass unter gewissen Voraussetzungen eine „Bande“ auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vorliegen kann. Das ist insofern bedeutsam, als dass dann u.U. ein besonders schwerer Fall einer Bestechung oder Bestechlichkeit angenommen werden kann (vgl. § 335 Abs. 2 Nr. 3  i.V.m. 332, 334 StGB). Eine erhebliche Strafschärfung ist dann die Folge. Im Prinzip ist nach diesem Beschluss die Annahme eine Bande zwischen Bestochenem und Bestechendem auch bei einer Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr denkbar (§§ 299, 300 StGB). 

Soweit ersichtlich, ist dies die erste Äußerung des BGH zu diesem Rechtsproblem unter Beteiligung eines oder mehrerer Amtsträger. Lediglich in der Literatur wurde teilweise bereits vertreten, dass eine Bande auch darin begründet liegen kann, dass sich der oder die Bestochene(n) mit dem oder den Vorteilsgeber(n) zur einer Bande zusammenschließt.

Vorher war unklar, ob die vorliegende Konstellation – also der Zusammenschluss beider Seiten der korruptiven Beziehung – als „Bande“ und somit als „besonders schwerer Fall“ ausgelegt werden kann.

Nach einer älteren Entscheidung des Großen Senats des BGH in Strafsachen muss eine Bande jedenfalls mindestens aus drei Mitgliedern bestehen. Das heißt zunächst: Die korruptive Zweierbeziehung zwischen einem Vorteilsgebenden und dem vorteilannehmenden Amtsträger als Gegenleitung für eine pflichtwidrige Diensthandlung ist von den besonders schweren Fällen des § 335 Abs. 2 Nr. 3, 2. Alt. also nicht erfasst.

So besteht seit Längerem auch Übereinstimmung in Rechtsprechung und Literatur , dass eine Bande in Bezug auf Amtsträgerbestechungen in der Regel aus mehreren – mindestens drei – Personen besteht, die sich zu fortgesetzten Bestechungen von Amtsträgern zusammengeschlossen hat.

Das Neue an dem BGH-Beschluss ist nun, dass durch den BGH bestätigt wird, dass auch der Amtsträger einer Bande angehören kann, wenn ein Zusammenwirken von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern festgestellt worden ist.

Ein anderslautendes Revisionsvorbringen des Angeklagten hatte den BGH nicht überzeugt. Durch den Angeklagten war vorgetragen worden, dass die Annahme einer Bande rechtsfehlerhaft sei, weil – jedenfalls bei Absatzdelikten – anerkannt sei, dass eine bandenmäßige Verbindung nicht zwischen Personen bestehe, die sich auf Veräußerer- und Erwerberseite mit gegenläufigen Marktinteressen gegenüberstünden. Die Revision argumentierte damit, dass der vorliegende Fall mit einem Absatzdelikt vergleichbar sei, da sich auch hier spiegelbildlich der Bestechende und der Bestochene mit unterschiedlichen Interessen auf unterschiedlichen Seiten des Geschäfts gegenüberstünden.

Der BGH sah den vorliegenden Sachverhalt jedoch anders gelagert. Der Angeklagte sei als Obersekretär im Justizvollzugsdienst einer Justizvollzugsanstalt tätig gewesen und habe unter bewusster Verletzung seiner Dienstvorschriften unter anderem Mobiltelefone in die Anstalt geschmuggelt. Er habe sich einer aus mehreren Personen bestehenden Bande angeschlossen. Diese habe aus Personen zusammengesetzt, die außerhalb der Justizvollzugsanstalt Mobiltelefone beschafften, sowie weiteren Personen, die als einsitzende Häftlinge die von dem Angeklagten dann eingeschmuggelten Gegenstände mit Gewinn an die Mithäftlinge veräußerten. Der Angeklagte habe eine Schlüsselposition innerhalb der Organisation innegehabt. Daher sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter den Angeklagten als Mitglied einer Bande angesehen habe. Denn er habe der Organisation nicht selbständig gegenübergestanden, sondern sei in diese eingebunden gewesen, wenn auch in einer wichtigen Position. Insofern hätten alle Beteiligten am „gleichen Strang gezogen“ und eben nicht gegenläufige Interessen vertreten. Daher liege eine Bande auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vor.

Praxishinweis:

Es handelt sich – soweit ersichtlich – um die erste Stellungnahme des BGH zu der Frage, ob eine Bande auch beim Zusammenschluss von bestechlichen Amtsträgern und Vorteilsgebern vorliegen kann. Bei zukünftigen Entscheidungen könnte der vorliegende Beschluss wegweisende Wirkung entfalten, zumindest dann, wenn der Amtsträger dem Personenzusammenschluss, die sich zur fortgesetzten Bestechung von Amtsträgern zusammengeschlossen hat, nicht selbständig gegenübersteht, sondern in diese eingebunden war. Wenn also ein Tatgericht zu dem Schluss kommen kann, dass alle Beteiligten am gleichen Strang „in gleicher Richtung“ gezogen und nicht aufgrund gegenläufiger Interessen gehandelt haben, könnte es in Zukunft vermehrt dazu kommen, dass bei einem Zusammenschluss zwischen Bestochenem und Vorteilsgebenden eine Bande angenommen werden wird. Dies wäre dann ein besonders schwerer Fall im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Damit einhergeht eine deutlich erhöhte Straferwartung.

Es steht zu erwarten, dass die Rechtsprechung in Zukunft bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen eine Bande auch bei korruptiven Beziehungen im Wirtschaftsleben bzw. im Umgang mit Behörden annehmen wird.

Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz Dr. Frank Dr. Auffermann Halbritter Dr. Horrer verteidigt und berät Einzelpersonen und Unternehmen in Verdachtsfällen von Korruption im geschäftlichen Verkehr bzw. in Verdachtsfällen von Amtsträgerkorruption.   

BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 1 StR 522/12

Quelle: BeckRS 20013, 00245

Notiert von Horrer 02/2013