Der Bundesrat hat einen Gesetzesentwurf vorgelegt, nachdem nun auch Staatsanwaltschaft sowie Polizei selbst das Recht haben sollen, Blutentnahmen zum Zwecke des Nachweises von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten anzuordnen (vgl. BT-Drs. 17/4232).

Anordnung nur durch Richter

Nach der derzeitigen Rechtslage steht die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe ausschließlich dem Richter zu. Eine Ausnahme gilt nur bei Gefahr im Verzug. Zu der Rechtmäßigkeit von ausschließlich durch die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft angeordneten Blutentnahmen insbesondere wegen des Verdachts der Trunkenheit im Straßenverkehr hat es in der Vergangenheit Aufsehen erregende obergerichtliche Entscheidungen mit sehr unterschiedlichem Ausgang gegeben (vgl. etwa Bundesverfassungsgericht v. 11.06.2010 – 2 BvR 1046/08: Anordnung nur durch Richter; hingegen BverfG v. 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10: kein zwingendes Beweisverwertungsverbot).

Schneller Abbau der BAK

Der Bundesrat ist nun der Meinung, dass es in entsprechenden Verdachtsfällen stets einer umgehenden Entscheidung über die Entnahme einer Blutprobe bedarf und es nicht zu Verzögerungen in Folge einer Entscheidung durch den Richter kommen darf. Dies gebiete die effektive Strafverfolgung insbesondere von alkoholisierten oder unter Betäubungsmitteleinfluss stehenden Fahrern. Verzögerungen bei der Anordnung der Blutentnahme seien insbesondere wegen des schnellen Abbaus der Alkohol- bzw. Wirkstoffkonzentration im Blut notwendig.

Da es in den meisten Gerichtsbezirken jedoch nicht nur eine so genannte Bereitschaftsstaatsanwaltschaft sondern regelmäßig auch einen Bereitschaftsrichter gibt, der auch nachts zu erreichen ist, erscheint der Verweis auf eine zeitliche Verzögerung nicht stichhaltig. Darüber hinaus können etwaige Verzögerungen problemlos im Wege der so genannten Rückrechnung der Alkoholkonzentration nachvollzogen werden.

Die Bundesregierung will das Gesetzesvorhaben „näher prüfen“.

Quelle: BT-Drs. 17/4232

Notiert von Auffermann 03/2011