Die Ausgangslage

Gegenwärtig gibt es in Deutschland keine Norm, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen selbst begründet. Als Status quo gilt immer noch der Grundsatz „societas delinquere non potest“.

Der deutsche Gesetzgeber hatte sich nämlich für ein schuldorientiertes, also an eine Person anknüpfendes Strafrecht entschieden. Bei einem Unternehmen gibt es aber keine Handlungsfähigkeit der Gesellschaft selbst und daher auch keine Schuldfähigkeit.

 

Gesetzesinitiative des Landes Nordrhein-Westfalen.

Nunmehr wurde aber 2013 durch das Land Nordrhein-Westfalen ein Gesetzentwurf für ein in Deutschland einzuführendes Unternehmensstrafrecht vorgelegt. Damit sollen, so die Gesetzesbegründung, insbesondere rechtstreue Unternehmen geschützt werden; nach dort vertretener Auffassung reichen die Sanktionsmöglichkeiten für aus Unternehmen begangene Vergehen gegenwärtig nicht aus. Der Gesetzentwurf sieht nunmehr schwerwiegende Sanktionen gegen die betroffenen Unternehmen selbst vor, die sogar bis zur zwangsweisen Liquidation der Gesellschaft, also deren Zwangsauflösung, reichen können. Angeblich habe Deutschland zudem einen „Inselstatus“, da in vielen anderen Ländern ein Unternehmensstrafrecht vorhanden sei.

Da in Deutschland bisher schon die Möglichkeit besteht, schwerwiegende Unternehmensgeldbußen gegen das Unternehmen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz zu verhängen, ist allerdings stark umstritten, ob es in Deutschland überhaupt der Einführung eines Unternehmensstrafrechts bedarf.

Koalitionsvertrag sieht Prüfauftrag vor

Jedenfalls bleibt das Thema auf der rechtspolitischen Agenda; im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD von November 2013 ist vorgesehen, ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne zumindest zu prüfen. Dort heißt es: „Mit Blick auf strafbares Verhalten im Unternehmensbereich bauen wir das Ordnungswidrigkeitenrecht aus. Wir brauchen konkrete und nachvollziehbare Zumessungsregeln für Unternehmensbußen. Wir prüfen ein Unternehmensstrafrecht für multinationale Konzerne. Das Recht der Vermögensabschöpfung werden wir vereinfachen, die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung ermöglichen. Wir regeln, dass bei Vermögen unklarer Herkunft verfassungskonform eine Beweislastumkehr gilt, sodass der legale Erwerb der Vermögenswerte nachgewiesen werden muss. Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen wollen wir unter Strafe stellen“ (Koalitionsvertrag 2013; 5. Moderner Staat, innere Sicherheit und Bürgerrechte).

Ob bzw. wann in Deutschland ein Unternehmensstrafrecht eingeführt wird, erscheint trotz der derzeitigen politischen Absichtsbekundungen noch offen.

Die Argumente, die gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts sprechen, sind beachtlich. Unter anderem hatte sich auch die Bundesrechtsanwaltskammer gegen die Einführung eines Unternehmensstrafrechts ausgesprochen (BRAK Stellungnahme Nr. 9/2013). Denn für ein Unternehmensstrafrecht bestehe kein kriminalpolitisches und auch kein rechtliches Bedürfnis. Weder sei ein signifikanter Anstieg so genannter Unternehmenskriminalität zu verzeichnen, noch würden in der Praxis Ungleichbehandlungen von Unternehmen in der Strafverfolgungspraxis deutlich, die aus dem Fehlen von schlagkräftigen Sanktionen resultieren könnten.

Fachanwälte für Strafrecht am Potsdamer Platz wird die weitere politische Entwicklung für Sie beobachten und zu gegebener Zeit hierüber erneut berichten.

Notiert von Horrer

01/2014