Unternehmen nehmen in wachsendem Umfang auf dem Gebiet des Strafrechts die Dienstleistungen von Rechtsanwälten in Anspruch. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in einem Thesenpapier die Aufgaben und Pflichten des Unternehmensanwalts im Strafrecht bei der Beratung (präventiv oder auf den Einzelfall bezogen) und Vertretung von Unternehmen beschrieben.

Strafrechtliche Beratung von Unternehmen zunehmend nachgefragt

Im Thesenpapier heißt es: „Im Zuge der Entwicklung der Strafverfolgungspraxis in Wirtschaftsstrafsachen sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zunehmend damit befasst, Unternehmen im Hinblick auf drohende oder bereits anhängige Ermittlungsverfahren und sich hieraus ergebende (mögliche) Konsequenzen zu beraten.“ (…) „Der strafrechtliche Unternehmensanwalt berät ein Unternehmen in einem Strafverfahren oder im Vorfeld eines Strafverfahrens.“

Strafrechtliche Präventivberatung von Unternehmen

Strafrechtliche Vorfeldberatung kann einen konkreten Anlass haben, aber auch anlassunabhängig der Identifikation und Beherrschung strafrechtlicher Risiken dienen: „Wird der Unternehmensanwalt vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens beauftragt, kann seine Tätigkeit auf Prävention ausgerichtet sein, z.B. zur Vermeidung eines Ermittlungsverfahrens, zur Aufklärung bestimmter Sachverhalte etwa mit Blick auf eine Betriebsprüfung, zur Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen oder zur Einrichtung eines geeigneten Überwachungssystems zur frühzeitigen Erkennung von Risiken.“

Strafrechtliche Präventivberatung als Teil des Risikomanagements

Die Großen aller Branchen haben heute erkannt, dass ein den rechtlichen Anforderungen genügendes Risikomanagementsystem auch strafrechtliche Risiken erfassen muss. Die Bundesrechtsanwaltskammer erläutert den Grund: „Identifizierung und Umgang mit Risiken ist eine grundlegende Aufgabe der Unternehmensleitung. Die Anforderungen an das Risikomanagement ergeben sich insbesondere aus der Vorschrift des § 91 Abs. 2 AktG, wonach der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen hat, um den Fortbestand des Unternehmens gefährdende Entwicklungen frühzeitig zu erkennen. Der Nachweis einer effektiven Prävention kann sich auch bei Unternehmensgeldbußen und Abschöpfung gem. den §§ 30, 17 Abs. 4 OWiG als positives Vortatverhalten sanktionsmindernd auswirken.“

Beratung anlässlich eine Strafverfahrens, Vertretung in einem Strafverfahren

„Wird der Unternehmensanwalt nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens tätig, ist sein Auftrag auf die Beratung und die Vertretung des Unternehmens im Ermittlungsverfahren gerichtet.“ Gemeint ist eine Beratung und Vertretung mit dem Ziel, Schäden vom Unternehmen fernzuhalten. Schäden können aus Sanktionen resultieren, aber auch aus dem Reputationsverlust, den die Verwicklung in ein Strafverfahren in der Öffentlichkeit bewirken kann.

Das Unternehmensinteresse bestimmt den Anwaltsauftrag

„Der Mandatsauftrag richtet sich dabei stets am Unternehmensinteresse aus.“ (…) „Das Unternehmensinteresse ist einer allgemeinen Definition nicht zugänglich, sondern - wenn es zu einer Berührung mit dem Strafrecht kommt - im Einzelfall nach Beratung durch den Unternehmensanwalt von dem beauftragenden Organ des Unternehmens festzulegen.“

Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Unternehmens

Die Bundesrechtsanwaltskammer beschreibt sehr genau, was ein Unternehmensanwalt im Strafrecht leisten kann und leisten muss: „Zu nennen sind etwa: schnelle Reaktion, um Ermittlungen schon im Ansatz zu vermeiden; Schutz vor Selbstbelastung entgegen dem Unternehmensinteresse; Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens (Verteidigung gegen Unternehmensgeldbuße, Rückgewinnungshilfe und Verfall); Erledigung des Verfahrens im Wege der Einstellung oder auf sonstige Weise. Die Aufgabe des Unternehmensanwalts besteht darin, die Rechte des Unternehmens allseitig zu wahren, zur Beachtung aller dem Unternehmen günstigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände beizutragen und auf Justizförmigkeit des Verfahrens hinzuwirken.“

Kooperation mit Ermittlungsbehörden

„Der Unternehmensanwalt hat im konkreten Einzelfall unter Abwägung der Chancen und Risiken zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Kooperation mit der Staatsanwaltschaft im Unternehmensinteresse liegt und zweckmäßig ist.“

Kommunikation mit Ermittlungsbehörden ist wichtigste Aufgabe

Die Beschränkung auf „Kooperation“ erscheint allerdings zu eng. Vor jeder Kooperation liegt Kommunikation. In der Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, um durch frühzeitige Information rechtzeitig raten und handeln zu können, sieht der Verfasser dieses Beitrags eine der wichtigsten Aufgaben des Unternehmensanwalts im Strafrecht.

 

Thesen der Bundesrechtsanwaltskammer zum Unternehmensanwalt im Strafrecht,
erarbeitet vom Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer,
BRAK-Stellungnahme-Nr. 35/2010, November 2010
Quelle: http://www.brak.de/.../stellungnahme-der-brak-2010-35.pdf

Notiert von Frank 01/2011