CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
Menschenrechte im Focus der Compliance
Menschenrechte spielen in den Compliance Programmen der Unternehmen oft nur eine untergeordnete Rolle. Zumeist fehlt es jedenfalls an einem klaren Konzept und verbindlichen unternehmensinternen Vorgaben. Unternehmen sind allerdings gut beraten, das Thema Menschenrechte verstärkt und strategisch anzugehen. Denn Verbraucher, Geschäftskunden, Mitarbeiter und zunehmend Investoren erwarten Klarheit und Transparenz. Die Beachtung von Menschenrechtsstandards sollte wie Antikorruption Teil eines effektiven Compliance Management Systems sein, zumal Verflechtungen zwischen Korruption und Menschenrechtsverstößen ohnehin die Regel sind.
Der Gesetzgeber ist nicht untätig. Am 11.04.2017 hat der Bundestag das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen. Hierbei geht es um die Verpflichtung von bestimmten kapitalmarktorientierten Unternehmen, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, über wesentliche nichtfinanzielle Aspekte zu berichten, wozu gehören:
- Umwelt
- soziale und Arbeitnehmerbelange
- Menschenrechte
- Bekämpfung von Korruption und Bestechung
- Diversität in den Leitungs- und Kontrollorganen
Hierbei ist auf Konzepte, Ergebnisse und identifizierte Risiken einzugehen.
Ziel der Neuregelung ist es, ein verantwortungsbewussteres und nachhaltigeres Handeln von kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Banken und Versicherungen zu fördern. Dies soll mittels verstärkter Transparenz bei den ökologischen und sozialen Auswirkungen der Geschäftstätigkeit gegenüber Kapitalmarkt, Politik, Kunden und Endverbraucher realisiert werden.
Betroffen sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, Finanzdienstleister und Versicherungen. Eine Kapitalgesellschaft (AG, SE, KG oder GmbH & Co KG) ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes (etwa eine Börse) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.
Es finden verschiedene Schwellenwerte Anwendung: Zunächst gelten die neuen Anforderungen für Unternehmen mit 500 (oder mehr) Mitarbeitern im Jahresdurchschnitt. Zudem muss eine Bilanzsumme von über 20 Millionen Euro oder ein Umsatz von über 40 Millionen Euro erreicht werden.
Praktisch werden aber auch viele mittelständische Unternehmen zumindest indirekt betroffen sein, da zu erwarten ist, dass die vom Gesetz erfassten Unternehmen zumindest Teile der Pflichten an ihre Geschäftspartner weitergeben.
Betroffene Unternehmen haben dabei verschiedene Optionen wie sie die Berichterstattung vornehmen:
- Nichtfinanzielle Erklärung als besonderer Abschnitt im Lagebericht
- Vollintegrierte nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht
- Gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts, der zusammen mit dem Lagebericht nach § 325 HGB im Bundesanzeiger offengelegt wird
- Gesonderter nichtfinanzieller Bericht außerhalb des Lageberichts, der spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag auf der Internetseite des Unternehmens für mindestens zehn Jahre veröffentlicht wird, worauf der Lagebericht Bezug nimmt.
Die Unternehmen können also Spielräume nutzen und sich dabei auch auf internationale, europäische oder nationale Leitlinien, den Globalen Pakt der Vereinten Nationen, OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, ISO 26000 u. a., stützen.
Die im Handelsbilanzrecht bestehenden Straf- und Bußgeldvorschriften werden auf Verstöße gegen die neuen Berichtspflichten erweitert und der Bußgeldrahmen deutlich angehoben.
Die Richtlinie wird erstmals wirksam für das Geschäftsjahr 2017.
notiert von Troßbach
10/2017