Mögen die noch immer relativ neuen Vorschriften zur Korruption im Gesundheitswesen die medizinische wie medizinrechtliche Diskussion nach wie vor bestimmen, hat der Vorwurf des Abrechnungsbetruges nichts von seiner Aktualität und Brisanz verloren. Neben vermeintlichen Abrechnungsbetrügereien bei niedergelassen Ärzten, im MVZ-Bereich sowie in der Pflege sind wiederkehrend auch Laborleistungen Gegenstand von Strafverfahren. In einem Großverfahren mit einem behaupteten Schadensvolumen in Höhe von 79 Millionen Euro hat der BGH nunmehr am 12. Juli 2017 ein freisprechendes Urteil gefällt (Az. 1 StR 535/16).

Der Fall

Die Angeklagten, das Ex-Ehepaar Schottdorf, waren vertretungsberechtigte Geschäftsführer eines Dienstleistungsunternehmens, das u. a. die interdisziplinäre Beratung auf dem Gebiet der Laborrationalisierung, die Bereitstellung von medizinischen Laboreinrichtungen einschließlich Fach- und Wartungspersonal sowie die Systementwicklung im Laborbereich anbot. Dabei schloss es mit mehreren Laborärzten an verschiedenen Standorten Dienstleistungsverträge. Gegenüber den jeweils regional zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen traten die Betreiber der laborärztlichen Praxen als selbständige, niedergelassene Laborärzte auf und erklärten in ihren Abrechnungen gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen entweder ausdrücklich oder konkludent, die abgerechneten Leistungen – im sozialversicherungsrechtlichen Sinn – in freier Praxis erbracht zu haben.

Die Entscheidung

Die Staatsanwaltschaft jedoch ging davon aus, dass die Laborärzte aufgrund der Verträge mit dem Unternehmen und der tatsächlichen Handhabung dieser vertraglichen Beziehungen in einem Abhängigkeitsverhältnis standen, mithin Arbeitnehmer des Dienstleistungsunternehmens waren. Es habe sich folglich bei den Einrichtungen in Bochum, Hamburg, Mainz, Ritschenhausen und Stollberg um unselbstständige Außenlabore gehandelt. Dann aber hätten die tatsächlich ausgeführten ärztlichen Leistungen nicht als in freier Praxis erbracht abgerechnet werden dürfen.

 

Von diesen Vorwürfen sind die Angeklagten vom Landgericht Augsburg freigesprochen worden. Die Strafkammer hatte sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die jeweils betroffenen Laborärzte in einem ausreichenden Maße „frei“ im Sinne des Sozialversicherungsrechts waren. Weil sie mithin laborärztliche Leistungen gegenüber der KV abrechnen durften, fehlte es nach der Überzeugung des Landgerichts bereits an für die Verwirklichung des Betrugstatbestands im Sinne von § 263 StGB erforderlichen Täuschungshandlungen.

Der 1. Strafsenat des BGHs hat durch sein Urteil die dagegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen und die Freisprüche bestätigt. Die revisionsgerichtliche Überprüfung der Beweiswürdigung der Strafkammer weise keine Rechtsfehler auf. Insbesondere Lücken oder Widersprüche seien in den Erwägungen des Landgerichts nicht zu erkennen. Die Strafkammer habe letztlich auch keine überspannten Anforderungen an den Nachweis der für den Betrugstatbestand erforderlichen Täuschungshandlungen gegenüber den zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen gestellt. Die Freisprüche sind damit rechtskräftig.

Kontext an der Entscheidung

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV (Zulassungsverordnung für Vertragsärzte) haben Vertragsärzte die vertragsärztlichen Leistungen persönlich in freier Praxis auszuüben. Dieses Gebot wird ferner berufsrechtlich flankiert von diversen Normen in den jeweiligen Berufsordnungen. Das Merkmal „in freier Praxis“ dient dabei der Abgrenzung der vertragsärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV von der eines Angestellten im Sinne des § 32b Ärzte-ZV. Die Abgrenzung ist erforderlich, weil mit der Zuordnung zu der einen oder der anderen Gruppe erheblich voneinander abweichende Rechte und Pflichten verbunden sind. So wird eine Tätigkeit in „freier Praxis“ allgemein durch die Merkmale individuelle Unabhängigkeit und Tragung des wirtschaftlichen Risikos konkretisiert. Die vertragsärztliche Tätigkeit muss in beruflicher und persönlicher Selbstständigkeit gesichert, erhebliche Einflussnahmen Dritter müssen ausgeschlossen sein; insbesondere darf nicht in Wahrheit ein verstecktes Angestelltenverhältnis vorliegen.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann im Einzelfall schwer zu beurteilen sein. Ist bereits ein Strafverfahren eingeleitet, ist es vordringlich, die Staatsanwaltschaft, spätestens das zuständige Gericht, von der Selbstständigkeit der abrechnenden Stelle zu überzeugen. Wer solch ein Projekt plant oder bereits schon praktiziert, jedoch noch nicht bei Ärztekammer, KV oder Staatsanwaltschaft in den Fokus gerückt ist, sollte überprüfen lassen, inwiefern ein berufsrechtliches, vertragsarztrechtliches oder strafrechtliches Risiko besteht.

Die Kanzlei FS-PP Berlin, namentlich die Fachanwälte für Strafrecht Dr. Niklas Auffermann, Dr. Rainer Frank sowie Dr. Sebastian T. Vogel, beraten Sie zu diesen und ähnlichen rechtlichen Fragen gern.

Ansprechpartner
Dr. Sebastian T. Vogel